Karlsruhe (jur). Damit Suchmaschinen angeblich unwahre Berichte im Internet nicht mehr als Suchtreffer anzeigen, müssen stichhaltige Gründe vorliegen. Wird ein Finanzdienstleister und dessen Ehefrau in mehreren Online-Artikeln kritisiert, können sie nur bei „offensichtlich unrichtigen“ Informationen und bei einer Verletzung ihrer Rechte die Auslistung und damit Nichtanzeige der Texte bei den Google-Suchergebnissen verlangen, urteilte am Dienstag, 23. Mai 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VI ZR 476/18). Allerdings können Vorschaubilder in den Suchergebnissen das Recht am eigenen Bild verletzen, wenn diese „ohne jeden Kontext“ angezeigt werden, so die Karlsruher Richter. Sie setzten damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg um.
Im Streitfall ging es um einen Finanzdienstleister aus Deutschland, der für verschiedene Gesellschaften tätig oder an ihnen beteiligt war. Seine ebenfalls klagende damalige Lebensgefährtin war Prokuristin einer dieser Gesellschaften.
Im Jahr 2015 veröffentlichte ein US-Unternehmen auf seiner Internetseite mehrere Artikel, in denen das Anlagemodell des Paares kritisiert wurde. Die US-Firma will nach eigenen Angaben „durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft“ beitragen. Einer der Artikel war auch mit Fotos der Kläger bebildert, unter anderem bei einem Hubschrauberflug oder wie sie in einem Cabrio saßen.
Das Paar warf dem Betreiber der Webseite Erpressung vor. Mit der Veröffentlichung absichtlich negativer Berichte wolle er Betroffene dazu bringen, ein „Schutzgeld“ für die Löschung der Artikel zu zahlen. Damit die Texte nicht mehr im Internet gefunden werden können, verlangte das Paar von Google die Löschung der entsprechenden Suchergebnisse zu den Artikeln. Die in den Suchergebnissen angezeigten Vorschaubilder seien ohne Informationswert und würden sie in ihrem Recht am eigenen Bild verletzen. Die Artikel würden den falschen Eindruck erwecken, dass sie wegen überhöhter Provisionen in Saus und Braus lebten.
Google lehnte den Auslistungsantrag ab und verwies darauf, dass es die Behauptungen in den streitigen Artikeln nicht überprüfen könne.
Der BGH legte den Streit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser urteilte am 8. Dezember 2022, dass ein Anspruch auf Auslistung der Suchergebnisse bestehen kann, wenn der Inhalt der Texte offensichtlich unwahr ist (Az.: C-460/20, JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Im Zweifelsfall könne dies durch ein Gericht geklärt werden, anderweitige Belege könnten aber ebenfalls ausreichen. Bedenken hatten die Luxemburger Richter, wenn Google in seinen Suchergebnissen Vorschaubilder anzeigt, die keinen Kontext zur jeweiligen Internetseite haben.
Nach diesem EuGH-Urteil setzte der BGH das Verfahren fort und wies die Kläger in den wesentlichen Punkten ab. Ein Recht auf Streichung bei den Suchergebnissen bestehe hier nicht, da die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass die Informationen in den Artikeln „offensichtlich unrichtig“ seien.
Hinsichtlich der Vorschaubilder gab der BGH dem Paar recht. Die angezeigten Fotos seien „ohne jeden Kontext“ in den Suchergebnissen aufgeführt worden, so dass eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorliege.
Mittlerweile hat Google die Anzeige der Suchergebnisse bei einer Bildersuche geändert, so dass nun darunter ein kleiner Text zu sehen ist, etwa ein Hinweis auf die Herkunft des Bildes. Ob dies ausreicht, hatte der BGH nicht zu entscheiden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock