Kassel. Geschiedene Ehepartner müssen damit rechnen, bei einer vom Ex-Ehegatten gezahlten einmaligen Abfindung für Unterhaltsansprüche, ein Jahr lang höhere Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Dienstag, 18. Oktober 2022 in Kassel klargestellt, dass die Krankenkasse die Zahlung auf zwölf Monate verteilen und dafür höhere Beiträge verlangen darf (Az.: B 12 KR 6/20 R). Die Abfindungszahlung für Unterhaltsansprüche könne nicht mit Versorgungsbezügen, wie z. B. eine vom Arbeitgeber mitfinanzierte Direktversicherung, verglichen werden, die über einen Zeitraum von 120 Beitragsmonaten zu verteilen sind.
Die Klägerin stammt aus dem Raum Dortmund. Sie war freiwillig versichert und erhielt nach der Scheidung von ihrem Ehemann eine einmalige Abfindung in Höhe von 120.000 Euro. Sämtliche nachehelichen Unterhaltsansprüche sollten damit beglichen werden.
Nachdem die Krankenkasse von der Abfindung erfahren hatte, forderte sie dafür Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Berechnung des monatlichen Beitrags nahm sie ein Zwölftel der Abfindungssumme als beitragspflichtiges Einkommen, somit 10.000 Euro monatlich.
Die Frau war der Meinung, dass die Beiträge viel niedriger ausfallen müssten. Die Kasse müsse wie bei Versorgungsbezügen die Abfindung auf 120 Monate verteilen, damit würden die Beiträge entsprechend niedriger ausfallen.
Die Klage sowie die sich anschließende Revision vor dem BSG blieben jedoch erfolglos. Die obersten Sozialrichter entschieden, dass die Klägerin bei der Berücksichtigung der Abfindungszahlung für Unterhaltsansprüche keine Gleichbehandlung mit Versorgungsbezügen geltend machen könne, die auf 120 Beitragsmonate zu verteilen sind.Es sei „sachlich gerechtfertigt“, dass Versorgungsbezüge auf 120 Beitragsmonate verteilt werden, da der Versorgungsempfänger dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Eine Einmalzahlung für nacheheliche Unterhaltsansprüche sei jedoch etwas anderes, da diese nicht von einer derartigen Dauerhaftigkeit geprägt ist. Daher dürfe sie ebenso wie andere einmalige Einkünfte auf zwölf Beitragsmonate verteilt werden.
Entsprechenden Regelungen in den „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“ vom GKV-Spitzenverband stehen laut BSG im Einklang mit dem höherrangigen Recht. Für Pflichtversicherte gibt es Regelungen, die vergleichbar sind. Bei der Klägerin bestehe auch keine „existenzieller Härtefall“ aufgrund „unverhältnismäßiger Belastungen“.
Quelle: © Fachanwalt.de
Symbolgrafik: © Stockfotos-MG - stock.adobe.com