Greifswald. Von Flächenländern können die sogenannten Hot-Spot-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht ohne Weiteres flächendeckend umgesetzt werden. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG) in Greifswald hat am Freitag, den 22.04.2022, entschieden, dass für jeden Landkreis die Voraussetzungen individuell festgestellt werden müssen (Az.: 1 KM 221/22 OVG). Damit wurden die Hotspot-Bestimmungen in Mecklenburg-Vorpommern außer Vollzug gesetzt.
Die „epidemiologische Gefahrenlage“ und damit auch die Möglichkeit der Länder zum Erlass nationaler Corona-Schutzregelungen wurde im aktuellen Infektionsschutzgesetz aufgehoben. Die Bundesländer können aber in „Corona-Hotspots“ mit einer hohen Infektionszahl oder mit einer hohen Belastung der Kliniken weiterhin Schutzmaßnahmen wie Abstandsgebot und Maskenpflicht anordnen.
Von mehreren Ländern wurde dies als unzureichend kritisiert. Die Corona-Landesverordnung von Mecklenburg-Vorpommern war dieser Kritik als Beispiel für die damit eröffneten Möglichkeiten in Flächenländern entgegengehalten worden. Der Schweriner Landtag hatte am 24. März 2022 Hotspot-Regelungen für alle Landkreise des Landes beschlossen.
Das OVG Greifswald betonte, dass eine solche gesetzliche Regelung im Grundsatz auch möglich sei. Dem Parlament sei dafür ein "weiter Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum eingeräumt“.
Das Vorliegen der Voraussetzungen (große Neuinfektionszahlen oder Überlastung der Krankenhauskapazitäten) müsse dennoch für jeden Landkreis oder jede kreisfreie Stadt individuell festgestellt werden. Der Landtag habe aber eine derart differenzierte Feststellung in seiner Entscheidung jedoch nicht getroffen. Das OVG bemängelte, dass es nicht ausreiche, im ganzen Bundesland die Lage pauschal zu betrachten.
Leichter sei die Einführung von Hotspot-Regelungen, wenn sich neue Virenvarianten verbreiten. Die derzeit dominierende Omicron-Variante BA.2 gelte jedoch nicht mehr als „neu“.
Das OVG entschied, dass die vom Landtag beschlossenen Hotspot-Regelungen deshalb nicht mehr mit den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes vereinbar seien. Daher wurde die Corona-Landesverordnung insoweit außer Kraft gesetzt.
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