Haben Sie sich auch schon einmal mächtig darüber geärgert, für das Selbst-Ausdrucken eines online bestellten Konzertickets zusätzlich eine Servicegebühr bezahlen zu müssen…? Das nennt sich auch Premiumversand. Ein Gericht schafft nun Klarheit. Diese Praxis ist illegal.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets, die Preisnebenabreden enthalten (hier: „Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr 29,90 EUR“, „ticketdirekt – das Ticket zum Selbstausdrucken… 2,50 EUR“) sind unwirksam. Das hat das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen entschieden (Beschluss vom 15. Juni 2017, Aktenzeichen 5 U 16/16).
Das OLG Bremen hat es demnach einem Anbieter untersagt, für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken eine Servicegebühr zu verlangen. Bei der entsprechenden Regel in den AGB handele es sich um eine kontrollfähige Entgeltklausel, die eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellt. Es würden durch das Übersenden des Tickets zum Selbstausdrucken Kosten einer Tätigkeit auf den Kunden abgewälzt, die im Interesse des Unternehmers lägen. Das Übersenden des Tickets gehöre zur erfolgreichen Vermittlungstätigkeit und damit zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht.
Zumutbare kostenlose Zahlungsmöglichkeit
Gemäß § 312 a Abs. 4 BGB ist ein Unternehmer ferner verpflichtet, einem Verbraucher zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Da Payment-Anbieter zum Teil erhebliche Gebühren verlangen, geben immer mehr Onlinehändler diese Gebühren an den Verbraucher weiter. Das führt zu Streit darüber, ob der Unternehmer zumindest eine gängige kostenlose Zahlungsart angeboten hat.
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie” hat der deutsche Gesetzgeber nun beschlossen, dass künftig die Erhebung von Gebühren für die Bezahlung mit EC-Karte, Lastschrift oder Überweisung nicht mehr zulässig ist. Das Gesetz tritt zum 13. 1. 2018 in Kraft.
Übrigens:
Im Rahmen der zugelassenen Zahlungsmethoden müssen Onlinehändler darauf achten, dass die Bezahlmöglichkeit durch ein Lastschriftverfahren nicht auf nationale Konten beschränkt werden darf. Grund dafür ist die SEPA-Verordnung, wonach der Einzug in allen Mitgliedstaaten der EU möglich sein muss.