Mainz (jur). In einem allgemeinen Wohngebiet ist eine Autowerkstatt generell unzulässig. Das gilt auch für eine ganz kleine Werkstatt, die im Nebenerwerb nur an einem Tag in der Woche betrieben werden soll, wie das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Donnerstag, 2. Februar 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 3 K 121/22.MZ).
Der Kläger hatte eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung seiner sechs mal 15 Meter großen Garage beantragt. Dort wollte er eine kleine Autowerkstatt mit Hebebühne einrichten. Diese wolle er nebenberuflich nur einen Tag in der Woche betreiben.
Die Bauaufsichtsbehörde lehnte dies ab. Ein Kfz-Betrieb sei in einem allgemeinen Wohngebiet generell unzulässig.
Ohne Erfolg meinte der Kläger, dass eine kleine Werkstatt durchaus in die dörfliche Struktur seiner Gemeinde passe und dort nicht weiter störe. Dort gebe es auch bislang schon Gewerbebetriebe.
Doch maßgeblich ist nicht das ganze Dorf, sondern nur die nähere Umgebung, betonte nun das Verwaltungsgericht. Diese habe einen klaren „Wohngebietscharakter“. Für ein solches allgemeines Wohngebiet sei der Schutz aber gesetzlich vorgegeben. Daher komme es nicht darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall der Betrieb tatsächlich stören würde.
Ein kleiner Nebenerwerbsbetrieb mache da keine Ausnahme, betonten die Mainzer Richter. Hier komme hinzu, dass die geplanten Arbeitszeiten in den Abendstunden und an Samstagen dem Ruhebedürfnis der Anwohner in besonderer Weise zuwiderlaufen würden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock