Baurecht und Architektenrecht

In Berlin ist grenzüberschreitende Dämmung „noch verhältnismäßig“

04.07.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 12.02.2024

Karlsruher. Die Berliner Regelungen über die grenzüberschreitende Wärmedämmung von Bestandsgebäuden sind trotz Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit „noch als verhältnismäßig anzusehen“. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag, 1. Juli 2022, bekannt gegebenen Urteil (Az.: V ZR 23/21) entschieden. Die Richter in Karlsruher bekräftigten ihre bisherige Rechtsprechung, dass Bundesländer entsprechende grenzüberschreitende Vorschriften zur Wärmedämmung aus Energieeinspargründen erlassen dürfen.

Im streitigen Fall ging es um einen Nachbarschaftsstreit in Berlin. Ein Eigentümer eines Grundstücks wollte an seinem Haus, das seit 1906 nicht mehr saniert wurde, eine neue 16 cm dicke Mineraldämmung anbringen. Vom Nachbarn wurde dies abgelehnt, weil die Dämmung in dieser Stärke auf sein Grundstück ragen würde. Er hielt die entsprechende Berliner Regelung zur grenzüberschreitenden Dämmung für verfassungswidrig und legte dagegen Klage ein.

Trotz Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Berliner Gesetzes wies der BGH diese jedoch zurück. Gesetzliche Vorgaben zur Energieeinsparung im Gebäudebestand seien geeignet und auch erforderlich. Vom Land Berlin habe dies auch so geregelt werden dürfen. Schon am 12. November 2021 hatten die Richter in Karlsruhe entschieden, dass die Landesvorschriften zur grenzüberschreitenden Dämmung von Bestandsgebäuden mit den Bundesvorschriften vereinbar sind (Az.: V ZR 115/20).

Der BGH billigte damals Regelungen aus Nordrhein-Westfalen, in denen unter bestimmten Voraussetzungen für betroffene Nachbarn eine Duldungspflicht vorgesehen war. Demnach dürfe eine auf das Nachbargrundstück ragende Dämmung für den Nachbarn keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Mit zumutbarem Aufwand dürfe eine Dämmung im Hausinneren nicht möglich sein. Für den betroffenen Nachbarn steht nach den NRW-Vorschriften auch eine finanzielle Entschädigung zu.

Allerdings bezweifelte der BGH in diesem aktuellen Fall, dass das Berliner Gesetz wirklich verfassungsgemäß ist. Das Gericht führte aus, dass es für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht aber nicht ausreiche, da das Gericht davon überzeugt sein müsse, dass eine Verfassungswidrigkeit vorliegt.

Kritisiert wurde insbesondere, dass Berlin die grenzüberschreitende Dämmung der Einfachheit halber nicht an Voraussetzungen gebunden hat, so wie sie in anderen Bundesländern üblich sind. Es werde beispielsweise nicht gesagt, dass betroffene Nachbarn nur geringfügig von der Dämmung beeinträchtigt werden dürfen. Das könne bedeuten, dass grenzüberschreitende Dämmungen selbst dann erlaubt sind, wenn diese dann beim Nachbarn dazu führen, dass diese dann ihre Mülltonnen oder Fahrräder nicht mehr abstellen können, stellte der BGH fest.

Gleichwohl würden die Interessen des Nachbarn nach den Berliner Regelungen weiterhin in gewissem Umfang berücksichtigt. Beispielsweise stehe ihm bei einer grenzüberschreitenden Dämmung als Entschädigung eine Geldrente zu. Insgesamt seien die Bestimmungen daher "noch als verhältnismäßig anzusehen".

Quelle: © Fachanwalt.de

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