Köln. Von Wettbüros muss ein Mindestabstand zu Schulen eingehalten werden. In drei am Mittwoch, 19. Oktober 2022, verkündeten Urteilen hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass das seit letztem Jahr entsprechende neue Glücksspielgesetz weder gegen die Verfassung noch gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit verstößt (Az.: 24 K 1472/21, 24 K 1475 / 21 und 24K 4215/21).
Die Kläger hatten bei der Bezirksregierung Köln die Erlaubnis zum Betrieb von Wettbüros beantragt. Diese Anträge bleiben erfolglos. Vom Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages von 2021 ist eine entsprechende Erlaubnis vorgesehen. Außerdem müssen Wettbüros zu Schulen einen Abstand von mindestens 350 Metern Luftlinie einhalten. Bereits den Erlaubnisvorbehalt haben die Kläger für rechtswidrig gehalten. Zur Suchtprävention und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sei der Mindestabstand „weder geeignet noch erforderlich“.
Vom Verwaltungsgericht wurde in seinen Urteilen vom 5. Oktober 2022 festgestellt, dass es weder vom Verfassungs- noch vom EU-Recht ausgeschlossen ist, dass eine Erlaubnis für den Betrieb von Wettbüros und die Einhaltung von Mindestabständen zu Schulen gefordert werde. Auch seien die neuen Glücksspielvorschriften nicht widersprüchlich. Dass für Spielautomaten und Lottoannahmestellen, zu denen für Kinder freier Zugang besteht, gleiche oder günstigere Abstandsregeln gelten, sei nicht zu beanstanden, da es sich hier um unterschiedliche Arten des Glücksspiels handele, die vom Gesetzgeber unterschiedlich bewertet werden durften.
Die Kölner Richter urteilten, dass es zudem plausibel sei, dass der Gesetzgeber annehme, dass ein Mindestabstand zu einem Wettbüro den Anreiz zum Glücksspiel vermindere.
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