Verwaltungsrecht

In erster Corona-Welle waren Betriebsschließungen rechtmäßig

Zuletzt bearbeitet am: 05.01.2024

Münster. In Nordrhein-Westfalen war die Schließung von Unternehmen aufgrund der ersten Coronawelle im Frühjahr 2020 rechtmäßig. Angesichts des beispiellosen Ausbruchs der Pandemie stehe die Betriebsuntersagung in einem angemessenen Verhältnis zum Schutz der Gesundheit der Menschen und hatte eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz mit der darin enthaltenen Generalklausel, um für Schutzmaßnahmen durch Verordnung zu sorgen, entschied das Oberlandesgericht Verwaltungsgericht (OVG) in Nordrhein-Westfalen in Münster am Donnerstag, den 25. August 2022 (AZ: 13 D 29/20.NE und weitere).

Bei dem Streit ging es um die bis zum 10. Mai 2020 geltende Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie sah unter anderem eine flächendeckende Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios, Tanzschulen und gastronomischen Einrichtungen vor – mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs.

Dagegen zogen mehrere betroffene Unternehmen vor Gericht, da ihrer Ansicht nach die Coronaschutzverordnung auf keiner ausreichenden Rechtsgrundlage basierte. Zudem seien sie in ihrer Berufsfreiheit verletzt worden.

Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Aufgrund des beispiellosen Ausbruchs der Pandemie sei der Gesetzgeber seinerzeit nicht verpflichtet gewesen, dem Verordnungsgeber genauere Vorgaben zu Infektionsschutzmaßnahmen zu machen. Die Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes sei ausreichend gewesen, um Betriebsuntersagungen flächendeckend per Verordnung festzulegen.

In den Maßnahmen sei keine verfassungswidrige Verletzung der Berufsfreiheit zu erkennen. Die Betriebsuntersagungen hatten als legitimem Zweck zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gedient. Dieser habe Vorrang vor der Berufsfreiheit und den Wirtschaftsinteressen der Betreiber geschlossener Einrichtungen. Der Verordnungsgeber sei bei der Bekämpfung der Pandemie auch nicht über seinen Einschätzungsspielraum hinausgegangen.

Er durfte davon ausgehen, dass ohne schnelle Reaktion die Infektionsrate des SARS-CoV-2-Virus in die Höhe schnellen, besonders gefährdete Gruppen bedroht und die Intensivkapazitäten der Krankenhäuser überlastet werden. Auch habe er davon ausgehen können, dass Kontaktbeschränkungen und Betriebsschließungen wirksame Mittel zur Eindämmung der Pandemie seien. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Eine ähnliche Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) bereits am 2. Juni 2022 erlassen (Az.: 1 S 926/20; 1 S 1067/20; 1 S 1079/20). Betriebsschließungen seien zumindest während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 rechtmäßig gewesen. Die weite Klausel im Infektionsschutzgesetz zur vorbeugenden Abwehr sei „für einen Beobachtungs- oder Übergangszeitraum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt gewesen.

Umsatz- und Gewinnerwartungen für von Betriebsschließungen betroffene Unternehmen seien verfassungsrechtlich nicht geschützt, sie unterlägen den Risiken der unternehmerischen Freiheit.

Quelle: © Fachanwalt.de

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