Verwaltungsrecht

In Naturschutzgebiet ist Dorsch vor Freizeitfischern geschützt

Zuletzt bearbeitet am: 05.02.2024

Köln. Freizeitangler dürfen in einem in der Ostsee gelegenen Naturschutzgebiet nicht grenzenlos nach Dorsch angeln. Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem am Mittwoch, den 21. September 2022, bekannt gegebenen Urteil entschieden, dass die Freizeitfischerei in einem als „Zone“ ausgewiesenen Bereich im Naturschutzgebiet „Fehmarnbelt“ verboten werden durfte (Az.: 14 K 2468/18).

Das Naturschutzgebiet Fehmarnbelt liegt zwischen der deutschen Ostseeinsel Fehmarn und der dänischen Ostseeinsel Lolland und ist Teil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Zum Schutz der dort lebenden Tiere, insbesondere des im Bestand gefährdeten Dorsches, wurde auf einer Fläche von etwa 23 Prozent des Naturschutzgebietes die Freizeitfischerei verboten.

Der Kläger wollte das Verbot der Freizeitfischerei in der sogenannten „Zone“ wieder kippen. Er biete Angelausflüge mit einem Fischkutter an. Seine Kunden wollten hauptsächlich Dorsch fangen. Mit dem Verbot werde sein Betreib in der Existenz gefährdet.

Das Verwaltungsgericht war jedoch nicht davon überzeugt. Ein Verbot der Freizeitfischerei in der „Zone“ sei nicht zu beanstanden. Bestehende Riffstrukturen und andere Naturmerkmale seien „schutzwürdig und schutzbedürftig“. Das Verbot sei auch zum Schutz des Dorschs notwendig. Es diene dem Umweltschutz und besitze damit Verfassungsrang. Darüber hinaus sei das Freizeitfischen in weiten Teilen des Schutzgebietes sowie auch außerhalb davon möglich.

Der Kläger habe hier nicht dargelegt, warum ein Ausweichen auf andere Fanggründe nicht möglich sei. Im Falle einer unzumutbaren Belastung könne das Bundesamt für Naturschutz auch eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Diese sei vom Kläger jedoch gar nicht beantragt worden, führte das Gericht in seinem Urteil vom 13. September 2022 aus.

Quelle: © Fachanwalt.de

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