Eine Leiharbeitsfirma kann grundsätzlich die Zahlung einer Pauschale der Fahrt seines Angestellten bis zum Entleiher aus betrieblicher Übung abbedingen. Dies hat das LAG Niedersachen mit Urteil vom 20.12.2013 (Az.: 6 Sa 392/13) zugunsten des Arbeitgebers entschieden
Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale für die Fahrtkosten in einer Leiharbeitsfirma hat. Diese ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 670 BGB, da es sich bei den Fahrtkosten um Aufwendungen des Arbeitnehmers handelt, welche er für erforderlich halten darf und die dem Arbeitgeber ja auch gerade zugutekommen, schließlich erscheint sein Arbeitnehmer doch jeden Tag beim Entleiher und erwirtschaftet so Gewinn für seinen Chef.
Genau dieser Anspruch aus § 670 BGB kann nach Ansicht des LAG Niedersachsen aber auch durch betriebliche Übung wieder abbedungen werden – dementsprechend urteilte es zugunsten des Arbeitgebers, der gegenüber seinem Angestellten die Zahlung der Fahrtkosten für den Weg zu Arbeit verweigerte.
Zum Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer wurde beim Arbeitsgericht Osnabrück vorstellig und reichte Klage ein. Diese hatte das Ziel, seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Fahrtkosten für 8 Monate zu verurteilen; immerhin ergab sich hieraus eine stolze Summe von über 700 €. Er stützte seine Klage auf den § 670 BGB, der einen Ausgleichsanspruch des Arbeitnehmers für solche Aufwendungen schafft, die er zur Durchführung seiner Arbeit als erforderlich ansehen kann und die dem Arbeitgeber im Endeffekt auch nutzen.
Das Arbeitsgericht Osnabrück schränkte die von der Beklagten zu zahlenden Summe zwar ein, gab ihr jedoch insoweit aber statt (Urteil AG Osnabrück vom 27.02.2013 - 2 Ca 320/12). Damit wollte sich die Leiharbeitsfirma aber nicht abfinden, legte Berufung beim LAG Niedersachsen ein und beantragte die die Abänderung des Urteils.
Dies tat das LAG auch – und sprach im Urteil, dass die Berufung der Beklagten stattgegeben werde.
Zur Begründung führte es an, dass generell in jedem Leiharbeitsbetrieb ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung der Fahrtkosten gemäß § 670 BGB besteht, soweit sich aus dem Arbeitsvertrag nichts anderes ergibt.
Individualvereinbarung kann einen Zahlungsanspruch verhindern
Bei § 670 BGB handelt es sich somit um dispositives Recht, welches durch individuelle Abreden ausgeschlossen werden darf. Der Arbeitgeber kann diesen automatisch bestehenden Anspruch also jedenfalls mittels betrieblicher Übung zunichtemachen. Genau dies sei im vorliegenden Fall passiert. Anstatt jeden einzelnen Kilometer zu erstatten, zahlt sie erst ab dem 21. Kilometer; und dies tut sie in dieser Art und Weise auch gegenüber jedem anderen Angestellten im Betrieb.
Somit liegt zwischen der Firma und ihren Angestellten eine individuell ausgestaltete, betriebliche Übung zur Erstattung der Fahrtkosten vor; § 670 BGB ist insoweit nicht mehr anwendbar. Diese Individualabrede ist nach Ansicht des LAG als Allgemeine Geschäftsbedingung des Arbeitsvertrages anzusehen.
Zwar prüfte das Gericht noch, ob diese AGB-Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde oder sie eventuell als unwirksam oder sogar überraschend zu qualifizieren sei. Dies verneinte es jedoch ausdrücklich und urteilte schlussendlich zugunsten der Leiharbeitsfirma. Der Arbeitnehmer ging insoweit leer aus und musste vielmehr noch die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Quelle: Fachanwalt.de
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