Fällt der Eigenbedarf weg, dann genügt die einfache Information darüber, es ist kein ausdrückliches Angebot zur Fortsetzung des Mietverhältnisses nötig, so entschied das LG Stuttgart im Berufungsverfahren durch Beschluss vom 27.01.2026.
1. Der Vermieter verletzt danach seine vertraglichen Pflichten und ist dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine Kündigung des Mietvertrags schuldhaft auf einen in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarf stützt oder er den Mieter nicht über einen späteren Wegfall des geltend gemachten Eigenbedarfs informiert.
2. Informiert der Vermieter den Mieter darüber, dass der geltend gemachte Eigenbedarfsgrund weggefallen ist, bietet dem Mieter in diesem Zusammenhang aber nicht ausdrücklich an, das Mietverhältnis fortzusetzen, so stellt dies keine nachvertragliche Pflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch zu Gunsten des Mieters begründen könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Vermieter den Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aber nur auf den späteren Wegfall des Eigenbedarfs hinzuweisen nach ständiger Rechtsprechung des BGH seit dem Urteil vom 09.12.2020. Dass der Vermieter darüber hinaus verpflichtet sein soll, dem Mieter (ausdrücklich) die Fortsetzung des Mietverhältnisses anzubieten, ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingegen nicht zu entnehmen. Aus Sicht der Kammer beim LG Stuttgart besteht hierfür auch kein Bedarf. Denn mit der Mitteilung des Wegfalls des Eigenbedarfsgrundes werden die Mieter in die Lage versetzt, sich selbst z. B. durch Einholung fachkundigen Rates über etwaige rechtliche Konsequenzen des Wegfalls des Eigenbedarfsgrundes zu informieren und in der Folge ggf. eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen.
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