Verwaltungsrecht

Informationsfreiheitsgesetz erlaubt keine Auskünfte über Leasingverträge von Politikern

Zuletzt bearbeitet am: 18.03.2024

Koblenz (jur). Autofirmen und -händler können öffentliche Auskünfte über Leasingverträge für die Dienstwagen von Politikern verhindern. Es geht hier um Geschäftsgeheimnisse, die die öffentliche Hand ohne Zustimmung nicht freigeben darf, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Freitag, 10. Januar 2014, bekanntgegebenen Beschluss vom 8. Januar 2014 entschied (Az.: 10 A 11064/13.OVG).

Es wies damit einen Bürger von Neustadt ab. Gestützt auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz hatte er von der Stadt Auskunft und Akteneinsicht über den Dienstwagen des Bürgermeisters begehrt. Die Stadt teilte mit, es bestehe ein Leasingvertrag mit der Firma BMW. Diesen Vertrag könne sie aber nicht herausgeben, weil BMW mit der Offenlegung nicht einverstanden sei.

Das OVG hat diese Position nun bestätigt. Die konkrete Gestaltung des Leasingvertrags sei als Geschäftsgeheimnis geschützt. Nach dem BMW-Vertriebskonzept diene das Leasinggeschäft mit Dienstwagen nicht nur dem Absatz, sondern auch der Werbung. BMW habe ein berechtigtes Interesse daran, dass nicht öffentlich und damit auch für Wettbewerber bekannt wird, in welchem Umfang der erhoffte Werbeeffekt den Preis und weitere Leasingkonditionen beeinflusst.

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