Verwaltungsrecht

Entzug der Inkassoerlaubnis bei unerlaubten Forderungsschreiben

03.03.2014
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Zuletzt bearbeitet am: 23.03.2024

Wer als Inkassobüro das Eintreiben von illegalen Forderungen in Kauf nimmt, muss eventuell mit dem Entzug seiner Erlaubnis rechnen.

Ein Inkassounternehmen war für die Gewerbeauskunft-Zentrale GWE tätig, die sich in den Medien den schlechten Ruf als Branchenabzocke-Dienst erworben hat. Der GWE wird zum Vorwurf gemacht, dass er Unternehmen in eine Kostenfalle locken würde. Bereits mehrere Gerichte bis zum Bundesgerichtshof haben dies zumindest für die früher verwendeten Formulare der Gewerbeauskunft-Zentrale bestätigt. Das Inkassounternehmen kannte dennoch keine Skrupel und setzte die Kunden mit Forderungsschreiben unter Druck. Obwohl das Oberlandesgericht Köln zum Entfernen eines Textteils aufgefordert hatte, verwendete es die gerügte Passage weiter.

Aufgrund dessen hat jetzt das Verwaltungsgericht Köln mit Entscheidung vom 07.02.2014 Az. 1 L 1262/13 durchgegriffen. Die Richter entzogen die Eintragung in das Rechtedienstleister. Dies hat für das Inkassounternehmen eine bittere Konsequenz: Es darf demzufolge nicht mehr im Bereich des Inkasso tätig sein.

Diese Entscheidung sollte trotz ihrer noch fehlenden Rechtskraft den schwarzen Schafen unter den Inkassounternehmen eine Lehre sein. Leider kommt es immer mal wieder vor, dass einzelne Inkassofirmen für Abzocke-Unternehmen tätig sind, die etwa Verbraucher in eine Abofalle locken. Beispiele dafür gibt es genug. Inkassounternehmen sollten der Sache aber schon nachgehen, wenn sich die angeschriebenen Verbraucher bei ihnen beschweren und ihnen glaubhaft darlegen, dass die geltend gemachte Forderung offensichtlich nicht besteht. Erst Recht sollten sie Anordnungen der Gerichte befolgen. Schließlich sollte auch bedacht werden, dass solche Inkasso-Firmen den Ruf ihrer Branche unnötig auf das Spiel setzen. Hierzu sollten es Inkassounternehmen gar nicht kommen lassen.

Quelle: Fachanwalt.de

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