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Insiderhandel: Erlöse aus untauglichem Versuch unterliegen der Einziehung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 25. Juli 2024, dass selbst die Erlöse aus einem lediglich versuchten Insiderhandel der Einziehung unterliegen. Dies gilt auch, wenn der Täter in der irrigen Annahme, über Insiderinformationen zu verfügen, Wertpapiere kauft und diese anschließend veräußert. Die Einziehung solcher Erlöse zeigt eine neue Konsequenz für Akteure auf den Finanzmärkten auf, welche bei falscher Annahme von Insiderinformationen weiterhin rechtliche Folgen zu tragen haben.

Die Entscheidung im Detail

In seinem Beschluss vom 25. Juli 2024 stellte das OLG Frankfurt am Main (Az. 7 Ws 253/23) klar, dass selbst ein untauglicher Versuch des Insiderhandels, also ein bloßer Versuch ohne tatsächliches Insiderwissen, als rechtswidrige Tat einzustufen ist. Der gesamte Erlös aus dem Weiterverkauf der Wertpapiere wird eingezogen, ungeachtet dessen, ob tatsächlich Insiderinformationen vorlagen. In diesem Fall hatte der Beschuldigte, ein Mitarbeiter der Deutschen Börse AG, wiederholt Ad-hoc-Mitteilungen vor deren Veröffentlichung genutzt, um über das Depot seiner Ehefrau Wertpapiere zu handeln.

Das Gesetz erachtet den „untauglichen Versuch“ dennoch als strafwürdig. Auch ohne tatsächliche Insiderinformationen sah das Gericht die Handlung und Absicht als ausreichend für die Einziehung an, gestützt auf die geständigen Aussagen des Angeklagten und die Prüfung der BaFin.

Auswirkungen auf die Rechtslage und die Praxis

Das Urteil weitet den Anwendungsbereich der Einziehung erheblich aus. In Fällen des Insiderhandels wird damit nicht nur auf tatsächliche Gewinne, sondern auch auf solche Transaktionen eingewirkt, die im Irrtum über Insiderwissen getätigt wurden. Es geht hierbei um die präventive Wirkung, die das Gesetz auf Marktteilnehmer ausüben soll. Die Einziehungsvorschriften zielen darauf ab, Gewinne aus potenziell rechtswidrigen Marktaktionen zu unterbinden und Marktmanipulationen proaktiv zu verhindern.

Insiderhandel: Fakten

  • Ein untauglicher Versuch des Insiderhandels wird rechtlich dem tatsächlichen Handel gleichgestellt.
  • Dies bedeutet eine Verschärfung der Compliance- und Risikomanagementpflichten für Marktakteure.
  • Auch Erlöse aus irrigen Annahmen über Insiderinformationen unterliegen künftig der Einziehung.

Rechtliche Grundlagen der Einziehung bei Insiderhandel

Im Strafrecht stellt die Einziehung von Vermögensvorteilen sicher, dass unrechtmäßig erzielte Gewinne auch dann eingezogen werden können, wenn die Tat aus Unwissenheit oder einem Irrtum heraus begangen wurde. Der relevante Paragraf für diese Maßnahme ist § 73 des Strafgesetzbuches (StGB), der die Einziehung von Taterträgen vorsieht, wenn sie durch rechtswidrige Taten erlangt wurden. In diesem Kontext entschied das Gericht, dass selbst der Versuch ohne Insiderinformationen ausreichend ist, um die Einziehung des gesamten Verkaufserlöses zu rechtfertigen. Dies soll präventiv wirken und die Marktintegrität sicherstellen.

Praktische Tipps zur Risikominimierung

Für Unternehmen und Anleger ist es wichtiger denn je, über klare Compliance-Vorgaben und Schulungen zu verfügen, um Verstößen gegen das Insiderhandelsgesetz vorzubeugen. Folgende Maßnahmen können dabei helfen, sich rechtlich abzusichern:

  • Strikte Prüfung und Dokumentation: Jede Annahme von Insiderinformationen sollte durch eine klare Dokumentation und eine strukturierte Compliance-Prüfung begleitet sein.
  • Compliance-Schulungen für Mitarbeiter: Besonders für in Finanzbereichen tätige Angestellte sind regelmäßige Schulungen zur Erkennung und Vermeidung der Verwendung potenzieller Insiderinformationen unerlässlich.
  • Interne Kontrolle und Freigaben: Die Einführung von internen Genehmigungsverfahren für den Wertpapierhandel kann das Risiko verringern, dass aus Versehen oder auf Basis fehlerhafter Annahmen gehandelt wird.

Fazit

Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt, dass selbst unbewusste oder irrtümliche Verstöße gegen das Insiderhandelsgesetz ernsthafte finanzielle und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Für Marktakteure bedeutet dies, dass eine intensive Prüfung der eigenen Compliance-Maßnahmen notwendig ist, um nicht nur unabsichtliche Verstöße zu verhindern, sondern auch finanzielle Risiken zu minimieren. Mit dieser Entscheidung wird ein deutlicher Schritt hin zu einer strengeren Durchsetzung und Überwachung der Marktregeln gesetzt, was den Schutz der Marktintegrität in den Vordergrund rückt.

Symbolgrafik:© suriyapong- stock.adobe.com

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