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Insolvenz: Haftung des Geschäftsführers – Wie spät ist zu spät?

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(1 Bewertung)30.08.2024 Insolvenzrecht

Die Insolvenz ist gerade in den aktuellen wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein Thema, welches viele Unternehmen beschäftigt. Häufig trifft die Unternehmen nicht einmal die eigene Schuld. Ein unsicherer und geldsparender Verbraucher, eine schwache Auftragslage am Markt oder auch wegbrechende Zahlungsströme, weil etwa andere Unternehmenskunden nicht mehr in der Lage sind zu Leisten oder gar selbst in die Insolvenz geraten sind.

Viele Unternehmen versuchen sich mit zu geringen Mitteln noch durchzukämpfen, wobei im Ergebnis unüberlegt häufig nicht unerhebliche private Mittel zugeschossen werden, um gerade noch ein paar fällige Rechnungen zu bezahlen. Doch solche Unterfangen sind häufig von kurzer Dauer und die eingelegten Privatmittel verloren.

Was passiert, wenn kein Insolvenzantrag gestellt wird?

Viele Unternehmer und Geschäftsführer fürchten sich vor der „Insolvenzverschleppung“ (§ 15b InsO - vormals: § 64 GmbHG) und der mitschwingenden Strafe (§ 15a Abs. 4 InsO) sowie der zivilrechtlichen Haftung, was grundlegend auch nicht falsch ist, da bei einer Verschleppung der Geschäftsführer sich strafbar macht und in die persönliche Haftung gerät. Hierbei schützt auch die oftmals so schön gesagte „beschränkte Haftung“ wie bei der GmbH nicht, denn bei einer Insolvenzverschleppung wird die Haftung nicht auf die Gesellschaft beschränkt, sondern gerade auf den Geschäftsführer und dessen privates Vermögen ausgeweitet.

Dies kann jedoch durch rechtzeitiges Handeln vermieden werden.

Wann muss der Insolvenzantrag kommen?

Insolvenzverschleppung setzt eine Insolvenzantragspflicht voraus. Eine Insolvenzantragspflicht besteht aber nur für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, Ltd.), somit kann auch nur bei diesen eine Insolvenzverschleppung vorliegen. Eine natürliche Person kann daher für sich selbst keine Insolvenzverschleppung begehen. Eine Insolvenzverschleppung liegt daher vor, wenn ein Verantwortlicher einer Kapitalgesellschaft, mithin beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG der ihm für das Unternehmen obliegenden Insolvenzantragspflicht nicht nachkommt. Diese Insolvenzantragspflicht besteht, sobald ein Insolvenzgrund nach der Insolvenzordnung vorliegt. Hierfür kennt die Insolvenzordnung grundlegend zwei Gründe:

  1. Überschuldung (§ 19 InsO)

Überschuldet ist ein Unternehmen, wenn es mehr Schulden hat, als durch das Liquidieren aller Mittel begleichen könnte. Sprich mehr Schulden als Vermögen oder anders ausgedrückt, die Aktiva nicht mehr die Passiva decken.

 

  1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn ein Unternehmen voraussichtlich auf Dauer nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen zu mindestens 90% begleichen kann.

Liegt einer der Gründe vor, dann hat der Verantwortliche also beispielsweise Geschäftsführer oder Vorstand für das Unternehmen unverzüglich, das bedeutet spätestens innerhalb von 3 Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO).

Was tun, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt?

Die Formulare für einen Insolvenzantrag erhalten Sie den Websites des für Sie zuständigen Insolvenzgericht. Der Insolvenzantrag ist mit besonderer Sorgfalt vollständig auszufüllen und mit entsprechenden Belegen beim Gericht einzureichen. Erst mit Vollständigkeit (!) der unterlagen gilt ein Antrag als gestellt und die Frist im Zweifel als gewahrt.

Wenn Sie Hilfe benötigen oder der Meinung sind, dass Ihrem Unternehmen die Insolvenz droht oder vielleicht sogar schon ein Insolvenzgrund vorliegt, dann wenden Sie sich gerne an mich. Ich stehe Ihnen gerne bundesweit mit meiner mehr als 25-jährigen Erfahrung als Insolvenzverwalter und auch als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht zur Verfügung.

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(1 Bewertung)29.08.2024Hendrik A. KönemannInsolvenzrecht
Herr  Hendrik A.  Könemann

Gerade für Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, Ltd.) ist das pflichtgemäße (!) Stellen eines Insolvenzantrages für das von ihnen repräsentierte Unternehmen zwingend erforderlich, um eine persönliche zivilrechtliche Haftung ebenso, wie eine eigene strafrechtliche Verfolgung abzuwenden. Das Insolvenzverfahren wird nämlich nur auf Antrag eröffnet (§ 13 InsO).   Dies bedeutet nichts anderes, als dass bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes von Kapitalgesellschaften, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (§§ 17-19 InsO), ohne schuldhaftes Zögern – das heißt sofort, jedoch spätestens innerhalb von 3 Wochen – zwingend ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden...

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