Arbeitsrecht

Insolvenz meines Arbeitgebers...was nun?

05.04.2023
Zuletzt bearbeitet am: 05.04.2023

Die Welle der Insolvenz im Einzelhandel reißt nicht ab. Beschäftigten wir uns in den letzten Jahren bereits des Öfteren mit Karstadt und zuletzt mit Galeria Kaufhof, trifft es nun auch einen der Big Player im deutschen Modesegment.. 

Ist das Bangen um den Job nun begründet?

Eine Frage, die sich nur schwer oder vielleicht gar nicht beurteilen lässt. Denn wie es nun weitergeht, hängt von vielen Faktoren ab. 

Wird der insolvente Betrieb gesund "geschrumpft"? Sprich: Werden einzelne Filialen geschlossen?

Gibt es einen Erwerber, der den Betrieb übernimmt und fortführen kann?

Was ist mit "meinem" konkreten Arbeitsplatz? Muss ich damit rechnen, ihn zu verlieren oder vielleicht mit einer Versetzung in eine Filiale, die weiter entfernt ist rechnen? 

Seriös lassen sich solche Fragen zum jetzigen Zeitpunkt sicher nicht beantworten. Aber jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer sollte für alle Eventualitäten gewappnet sein, wenn ihm  z.B. ein Aufhebungsvertragsangebot unterbreitet wird oder eine betriebsbedingte Kündigung "angedroht" oder sogar ausgesprochen wird.

Hier gibt es einige Möglichkeiten, sich auf dieses Szenario vorzubereiten. Insbesondere auch vorab Fragen zu klären, die in der konkreten Situation dann gemeistert werden können.

Nicht jede Kündigung in der Insolvenz ist wirksam. Auch, wenn eine betriebsbedingte Kündigung im Rahmen einer Insolvenz so etwas vermuten lässt, schließlich bedeutet eine Insolvenz ja Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Woher bekomme ich dann meine Vergütung? Muss ich auch ohne Vergütung weiterarbeiten?

Wichtig ist es sicherlich, sich früh genug auch mit der Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen. Hier besteht die Möglichkeit, Insolvenzgeld in Anspruch zu nehmen, sollte der Arbeitgeber tatsächlich nicht mehr zahlen könne bzw. wollen. Oftmals werden die fälligen Löhne aber auch durch Banken abgesichert, so dass diese erst einmal weitergezahlt werden können. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tritt dann die Vergütungsansprüche ab.

Fazit: 

Auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind Arbeitnehmer/ innen nicht schutzlos. Denn auf ihre gesetzlichen Rechte (insbesondere Kündigungsschutz) hat ein solches Verfahren erstmal gar keine Auswirkungen. 

Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden dem Insolvenzverwalter, der dann kraft gerichtlichen Beschlusses in der Arbeitgeberstellung eintritt, Sonderrechte eingeräumt. Dies gilt aber nicht für den Kündigungsschutz und damit nicht für das wichtigste Recht eines Arbeitnehmers und einer Arbeitnehmerin für den Arbeitsplatz zu kämpfen. 

Wichtig aber: 

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter ist er nicht an die langen Kündigungsfristen gebunden. Der Insolvenzverwalter darf ein Arbeitsverhältnis in der Insolvenz mit einer Kündigungsfrist von längstens 3 Monaten kündigen!!

Bsp. : 

Arbeitnehmer A ist seit 30 Jahren bei dem AG beschäftigt. Die gesetzliche Kündigungsfrist würde 7 Monate zum Monatsende betragen. Also,

Kündigung geht am 03.03.2023 zu. Dann wirkt diese unter "normalen" Umständen erst zum 31.10.2023!

In der Insolvenz: Kündigung geht am 03.03.2023 zu. Diese wirkt zum 30.06.2023.

Der Unterschied wird deutlich. Er betrifft jedoch nur die Frage, wann eine Kündigung frühestens wirksam sein kann. Nicht aber die Frage, ob eine Kündigung wirksam ist.

Daher ist jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin anzuraten, auch bei Zugang einer Kündigung in der Insolvenz den Weg zu den Arbeitsgerichten zu suchen und innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung zu klagen. Versäumt man die Klagefrist von 3 Wochen, wird die Kündigung wirksam.

Zudem berät der Fachanwalt für Arbeitsrecht auch im Vorfeld einer Kündigung zu den verschieden Optionen und Strategien.

Ihr Oliver Stemmer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Oliver Stemmer
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