Gerade für Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, Ltd.) ist das pflichtgemäße (!) Stellen eines Insolvenzantrages für das von ihnen repräsentierte Unternehmen zwingend erforderlich, um eine persönliche zivilrechtliche Haftung ebenso, wie eine eigene strafrechtliche Verfolgung abzuwenden. Das Insolvenzverfahren wird nämlich nur auf Antrag eröffnet (§ 13 InsO).
Dies bedeutet nichts anderes, als dass bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes von Kapitalgesellschaften, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (§§ 17-19 InsO), ohne schuldhaftes Zögern – das heißt sofort, jedoch spätestens innerhalb von 3 Wochen – zwingend ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss (§15 a InsO).
Nach der bis 1999 geltenden Konkursordnung (KO) war dies verhältnismäßig einfach. Es genügte ein einfacher Dreizeiler an das zuständige Amtsgericht und der Vertretungsberechtigte hatte damit seiner Pflicht Genüge getan. Ab Eingang des Antrags war dann zunächst das Konkursgericht in der Pflicht, welches dann zu entscheiden hatte, ob beispielsweise Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Das ist heute allerdings grundlegend anders und der ehemals wirksame Dreizeiler befreit den Geschäftsführer aktuell keineswegs von seiner Insolvenzantragspflicht. Voraussetzung für das überhaupt wirksame Stellen eines Insolvenzantrages zur Vermeidung persönlicher Nachteile ist es nämlich, den amtlich erstellten Vordruck vollständig auszufüllen und mit den dafür vorgesehenen Belegen zu versehen. Die entsprechenden Vordrucke sowohl für natürliche Personen/Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder aber Kapitalgesellschaften sind im Netz insbesondere auf den Seiten der jeweiligen Gerichte verfügbar.
Es reicht daher nicht, dass amtliche Antragsformular grob auszufüllen und mit teils rudimentären Belegen zu versehen oder aber zu den Insolvenzgründen nur stichpunktartige vorzutragen oder gar „für weitere Fragen gerne zur Verfügung zu stehen“. Vielmehr gilt der Insolvenzantrag erst dann als wirksam gestellt, wenn er tatsächlich vollständig ist.
Natürlich ist es so, dass von Seiten der Gerichte unterschiedliche Maßstäbe im Hinblick auf die Vollständigkeit und Qualität der Angaben/Unterlagen gelegt werden. So ist mir beispielsweise ein Fall bekannt, bei welchem das Insolvenzgericht die Vollständigkeit des ansonsten vollständigen Insolvenzantrags ablehnte, da im beigefügten Gläubigerverzeichnis teilweise Postfachadressen der Gläubiger angegeben waren und diese nicht als zustellungsfähige Adressen gelten. Das Gericht akzeptierte den Antrag erst dann als vollständig und war bereit den Antrag weiter zu bearbeiten, als die jeweiligen zustellungsfähige Adressen nachgereicht worden waren.
Es kann daher selbst beim Stellen des auf den 1. Blick einfachen Ausfüllen des amtlichen Antragsformulars leicht zu unnötigen und gerade für Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften unangenehmen Verzögerungen kommen. Insofern darf man nicht außer Acht lassen, dass es sich beim Stellen eines Insolvenzantrages um einen komplexen Prozess handelt, der sorgfältiger Überlegung und Vorbereitung bedarf und die meisten Menschen jedenfalls einen solchen Antrag nur einmal im Leben stellen.
Ich verfüge als Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Insolvenzrecht über langjährige Erfahrung und bin gerne dazu bereit, Sie auch bundesweit in allen insolvenzrechtlichen Fragen, sei es als Vertretungsberechtigter einer Kapitalgesellschaft, als Schuldner oder aber Gläubiger zu beraten.