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Insolvenzverfahren bleibt im Grundbuch sichtbar

Karlsruhe (jur). Zwangseintragungen im Grundbuch, etwa zur Anordnung einer Zwangsversteigerung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bleiben auch nach ihrer „Löschung“ sichtbar. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 21. September 2023 hervor (Az.: V ZB 17/22). 

Die Beschwerdeführerin im Streitfall ist Eigentümerin mehrerer Wohnungen in Berlin. Über ihr Vermögen war ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Zwangsversteigerung der Wohnungen angeordnet worden. Beides wurde entsprechend gesetzlichen Vorgaben zwangsweise in die Grundbücher eingetragen. Die Eigentümerin konnte aber beide Ereignisse abwenden und ließ die Grundbucheintragungen löschen. 

„Löschen“ bedeutet beim Grundbuch allerdings nicht „unsichtbar machen“. Vielmehr werden die betroffenen Stellen rot unterstrichen und mit einem Vermerk versehen, dass sie gelöscht sind. Eine solche sogenannte Rötung reichte der Beschwerdeführerin nicht aus. Sie forderte, dass das Grundbuchamt neue Grundbuchblätter anlegt, auf denen die Zwangseinträge nicht mehr sichtbar sind. 

Das Grundbuchamt beim Amtsgericht Schöneberg, das Kammergericht Berlin und nun auch der BGH lehnten dies ab. Das Verfahren der Rötung sei üblich und vom Gesetzgeber so gewollt. Weil das Grundbuch zur Wahrung öffentlicher Aufgaben geführt wird, sei dies auch nach der Datenschutzgrundverordnung zulässig. 

Ein Eingriff in die Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte erfolge hier auch erst, wenn Dritten Einblick in das Grundbuch gewährt wird. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt und verhältnismäßig. 

„Es wäre nicht praktikabel, wenn bei jeder gelöschten Zwangseintragung auf Antrag ein neues Grundbuchblatt angelegt und das alte Grundbuchblatt geschlossen werden müsste“, erklärten die Karlsruher Richter zur Begründung. Denn dies geschehe so oft, dass der Aufwand zu einer Störung der Funktionsfähigkeit der Grundbuchämter führen würde. Der Nutzen für betroffene Eigentümer sei demgegenüber gering. Denn bei Darlegung eines berechtigten Interesses könnten Dritte auch in das geschlossene Grundbuchblatt Einsicht nehmen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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