Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, ernennt das Insolvenzgericht per Beschluss gemäß § 27 InsO einen Insolvenzverwalter zur Durchführung des Insolvenzverfahrens. Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat der zuständige Insolvenzrichter die Tätigkeit des Insolvenzverwalters während des Insolvenzverfahrens zu überprüfen.
Voraussetzungen der Insolvenzverwaltung
Eine Berufsausbildung zum Insolvenzverwalter gibt es nicht und die Möglichkeiten der Ernennung zum Insolvenzverwalter sind gesetzlich nicht klar geregelt. Gemäß § 56 InsO muss der Insolvenzverwalter eine neutrale natürliche Person sein, die geschäftskundig ist, d. h. Kenntnisse aus dem juristischen und wirtschaftlichen Bereich besitzt, und unabhängig von Schuldnern und Gläubigern ist.
In vielen Fällen handelt es sich bei dem Insolvenzverwalter um einen Rechtsanwalt, der sich auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters spezialisiert hat oder Fachanwalt für Insolvenzrecht ist. Aber auch Betriebswirte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater können vom Insolvenzgericht zum Insolvenzverwalter ernannt werden.
Vorläufige Insolvenzverwaltung
Gemäß § 21 Abs. 2 InsO kann das Insolvenzgericht bereits vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Dieser darf die Insolvenzmasse nicht verwerten, jedoch das Unternehmen fortführen.
Nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts ist er berechtigt, das Unternehmen stillzulegen. Ferner hat der vorläufige Insolvenzverwalter festzustellen, ob zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichend Vermögen vorhanden ist. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der vorläufige Insolvenzverwalter oftmals vom Insolvenzgericht zum (endgültigen) Insolvenzverwalter ernannt.
Beteiligung der Gläubiger
In die Wahl des Insolvenzverwalters wird gemäß § 56a InsO der vorläufige Gläubigerausschuss mit einbezogen, wobei allerdings die Eignung des Verwalters zu berücksichtigen bleibt. Daher besteht die Möglichkeit, dass die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Bestellung des Insolvenzverwalters nicht den Vorschlägen des vorläufigen Gläubigerausschusses entspricht.
Wird der Insolvenzverwalter von den Gläubigern abgelehnt, können diese einen anderen Insolvenzverwalter auf der ersten Gläubigerversammlung wählen und vom Insolvenzgericht bestätigen lassen. Wird die Bestätigung vom zuständigen Insolvenzrichter verweigert, besteht für jeden Gläubiger gemäß §§ 6, 57 InsO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde zur Anfechtung der Entscheidung.
Aufgaben des Insolvenzverwalters
Nach seiner Ernennung zum Insolvenzverwalter muss dieser das Vermögen, welches zur Insolvenzmasse gehört, in Besitz nehmen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist er verpflichtet, ein Verzeichnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse sowie eine Übersicht der beteiligten Gläubiger zu erstellen.
Sofern das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, wird auf dieser Grundlage ein sogenanntes Massegutachten erstellt, um zu überprüfen, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirtschaftlich ist. Zu seinen Hauptaufgaben gehört es:
- Gegenstände, die nicht zum Besitz des Schuldners gehören, aus der Insolvenzmasse auszusondern
- die Insolvenzmasse um Gegenstände zu ergänzen, die zum Vermögen des Schuldners gehören
- anschließend die Insolvenzmasse gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen.
Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters
Als Partei handelt der Insolvenzverwalter kraft seines Amtes in der Prozessstandschaft für den Schuldner und führt somit im Insolvenzverfahren Prozesse in eigenem Namen.
Allein der Insolvenzverwalter hat über das Insolvenzvermögen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und ist im Rubrum zu nennen. Der Schuldner darf gemäß § 80 Abs. 1 InsO nicht mehr über die Insolvenzmasse verfügen und diese ebenfalls nicht verwalten.
Das Insolvenzgericht kann in Ausnahmefällen eine Eigenverwaltung zulassen, sodass der Schuldner weiterhin die Verfügungs- und Verwaltungsmacht behält.
Haftung des Insolvenzverwalters
Gemäß §§ 60 ff. InsO ist der Insolvenzverwalter bei einer schuldhaften Pflichtverletzung mit seinem Privatvermögen persönlich haftbar, wobei als Maßstab die Sorgfalt einer gewissenhaften und ordentlichen Insolvenzverwaltung gilt. Sofern der Insolvenzverwalter zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Insolvenzverfahrens Mitarbeiter beschäftigt, ist er für die von Mitarbeitern begangene Pflichtverletzungen nach den Vorgaben einer Erfüllungsgehilfenhaftung nur dann haftbar, wenn diese erkennbar ungeeignet sind.
Die Pflicht des Insolvenzverwalters wird auf die Mitarbeiterüberwachung und auf Entscheidungen mit besonderer Bedeutung reduziert. In § 61 InsO ist die „Haftung für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten“ gesondert geregelt. Begründet wird diese durch die Rechtshandlung des Insolvenzverwalters, der gegenüber allen Beteiligten des Insolvenzverfahrens zu Schadenersatz verpflichtet ist.
Einen Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter können neben Insolvenzgläubigern und Gemeinschuldnern auch Massegläubiger sowie Aus- und Absonderungsberechtigte geltend machen. Gemäß § 62 InsO richtet sich die Verjährung der Haftung nach den Verjährungsvorschriften des BGB.
Die Haftung des Insolvenzverwalters endet gemäß § 62 Satz 1 InsO drei Jahre ab Kenntnis, spätestens drei Jahre nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben bzw. eingestellt wurde. (§ 62 Satz 2 InsO).
Beendigung und Vergütung vom Insolvenzverwalter
Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters endet mit der Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens.
Der Insolvenzverwalter kann dann auch gemäß § 63 Abs. 1 InsO als Verfahrenskosten seine Vergütung geltend machen, wobei die insolvenzrechtliche Vergütungsordnung (InsVV) maßgeblich ist.
Danach wird die Vergütung des Insolvenzverwalters nach sogenannten Regelsätzen gewährt. Berechnungsgrundlage ist dabei der Wert der Insolvenzmasse, der bei Beendigung des Insolvenzverfahrens vorlag.
Mit der Vergütung werden die üblichen Geschäftskosten des Insolvenzverwalters abgedeckt, wobei allerdings Reisekosten etc. gesondert geltend gemacht werden können.
Der Insolvenzverwalter kann mit Zustimmung des Insolvenzgerichts während des Insolvenzverfahrens aus der Masse einen Vorschuss für seine Tätigkeit entnehmen.
Da in der Regel die Vergütung des Insolvenzverwalters zum Ende des Insolvenzverfahrens festgesetzt wird, liegt es in seinem Interesse, das Insolvenzverfahren zügig zum Abschluss zu bringen.
Allerdings gibt es keine bestimmte Frist für die Dauer eines Insolvenzverfahrens, was auch von der Verwertungslage des Insolvenzvermögens abhängen kann.
Quelle: Fachanwalt.de-Redaktion
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