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Internetseiten dürfen von Richtern gesperrt werden

In den letzten Jahren passierte es öfter: Internetseiten bekannter Streamingdienste wie kino.to oder movie2k.to wurden von einigen Providern gesperrt. Schuld daran war die Anordnung verschiedener Richter, die aufgrund der Beschwerde einiger Filmverleiher von den Internetprovidern verlangten die genannten Seiten zu sperren. Ist dieses Vorgehen wirklich effektiv?

Aktuell wurde diese Frage gerade zur Plattform kino.to entschieden. Ein österreichischer Internetprovider wurde vom Filmverleiher Constantin dazu aufgefordert, die Film-Stream-Seite für die Nutzer des Providers zu sperren.

Nachdem sich der Provider vor den nationalen Gerichten vergeblich gegen die danach ergangene Anordnung der Richter gewehrt hatte, sollte er auch vor dem EuGH (Europäischer Gerichtshof) keine Recht bekommen: Auch wenn die Sperrmaßnahmen gewisse EU-rechtliche Voraussetzungen erfüllen müssen, kann vom Provider eine Sperrung verlangt werden, wenn die entsprechende Seite nachweislich urheberrechtlich geschütztes Material anbietet.

Bringt diese Sperre wirklich etwas?

Diese berechtigte Frage muss wohl mit einem Nein beantwortet werden: Sperren seitens der Provider (z.B. DNS-Filter-Methode) sind leicht zu umgehen und für Nutzer von „illegaler“ Dienste oft an der Tagesordnung.

So wurde die Twitter-Sperre in der Türkei über eine solche Methode vollzogen, was dazu führte, dass die Umgehung dieser Sperre sich schneller verbreitete als jeder Neuigkeit bei Twitter. So sind auch auch andere Sperrmethoden (u.a. IP-Sperre, URL-Sperre) durch die Provider mit Problemen belastet und häufig nicht effektiv durchsetzbar.

Warum dann die richterliche Anordnung?

Den Richter bleibt nicht anderes übrig als diesen Weg einzuschlagen. Der Provider ist in diesem Fall das schwächste Glied der Kette und kann leichter mit Auflagen belegt werden, als die Betreiber der Seite. Diese sind, wenn überhaupt bekannt, häufig im Ausland und haben ein weit verbreitetes Servergeflecht.
Dieses Problem ist durch die derzeitige Gesetzeslage vermutlich nicht zu bekämpfen. Es ist auch fraglich, ob eine neue Gesetzgebung dies ändern würde. Es wäre eine internationale Zusammenarbeit nötig und müsste viel Geld investiert werden, um den technisch versierten Entwicklern dieser Websites zuvor zu kommen.

Aus diesem Grund wird es ein Katz-und-Maus-Spiel bleiben und den Nutzern nicht anderes übrig blieben, als sich ab und an mit der Umgehung neuster Sperrmethoden zu beschäftigen.

Quelle: Fachanwalt.de

Symbolgrafik: © Ferkelraggae-Fotolia

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