Mancherorts schließen sich Nachbarn zusammen und gehen als Bürgerwehr Patrouille. Inwieweit ist dies erlaubt? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Bürgerwehren sind keine Hilfssheriffs
Das Gründen einer Bürgerwehr wegen zunehmender Einbrüche oder auch Gewalttaten in der Nachbarschaft ist in Deutschland nicht ausdrücklich verboten. Wichtig ist allerdings, dass die Mitglieder einer Bürgerwehr nicht ihre Befugnisse überschreiten. Das bedeutet konkret: Sie dürfen sich nicht wie Hilfssheriffs fungieren und suspekt wirkende Personen zum Zeigen des Ausweises auffordern. Schon gar nicht dürfen sie Taschen oder Personen durchsuchen. Das darf, wenn überhaupt, nur die Polizei. Dies gilt auch beim Ertappen eines Einbrechers.
Es gibt keine Sonderrechte für Bürgerwehren
Sie haben vielmehr nur die Befugnisse, die jeder Bürger hat. Das heißt zunächst einmal, dass sie die Augen aufhalten und bei dem Verdacht einer strafbaren Handlung die Polizei rufen dürfen. Hierbei kann auch bei einem Irrtum nicht passieren.
Jedermann Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO
Darüber hinaus dürfen sie unter Umständen auch vom Jedermann Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO Gebrauch machen. Das gilt aber nur dann, wenn sie jemand auf frischer Tat bei einer Straftat erwischen. Dies bedeutet: Sie sollten also selbst beobachten, dass jemand quasi vor ihren Augen eine strafbare Handlung wie einen Diebstahl, einen Raub etc. ausführt. Wer unsicher ist, sollte sich lieber auf das unverzügliche Rufen der Polizei und ein sogfältiges Beobachten des mutmaßlichen Täters begrenzen.
Nothilfe gem. § 32 StGB
Darüber hinaus darf man in Form von Nothilfe gem. § 32 StGB dem Opfer dabei helfen, sich gegen einen Angreifer zu verteidigen. Diese Situation liegt etwa dann vor, wenn man Zeuge eines Überfalls wird oder wenn ein Opfer vergewaltigt wird. Solange der Angriff andauert z.B. in dem der Täter auf das Opfer einschlägt - darf man dazwischengehen und ihn aktiv daran hindern, diese Straftat weiter auszuführen. Wie weit man hier gehen darf richtet sich danach, wodurch der Angriff wirklich unterbunden wird. Weiter darf man jedoch nicht gehen. Vorsichtig sollte man vor allem dann gehen, wenn es um kleinere Straftaten wie einen Diebstahl geht. Wird jedoch Leib und Leben des Opfers bedroht bzw. beeinträchtigt, ist weniger Zurückhaltung angebracht.
Selbstjustiz ist verboten
Selbstjustiz um es dem mittlerweile wehrlosen Täter einmal „so richtig zu zeigen“ ist verboten und stellt in der Regel eine Straftat z.B. in Form der Körperverletzung gem. § 223 StGB oder der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB dar. Sollte der Angriff gegen das Opfer jedoch nicht mehr fortdauern, liegt keine Nothilfelage mehr vor.
Zivilcourage gegenüber dem Opfer ist erwünscht
Vielmehr sollte man sich um das häufig traumatisierte Opfer kümmern und sofort die Polizei und ggf. einen Krankenwagen rufen. Wenn möglich dürfen sie auch den Täter festhalten bis die Polizei eintrifft. Dies alles zeugt vom Zivilcourage. Wer gar nichts unternimmt, der begeht unter Umständen eine unterlassene Hilfeleitung, die nach § 323c StGB strafbar ist.
Fazit:
Gegen eine Bürgerwehr im Sinne einer wachsamen Nachbarschaft ist nichts einzuwenden. Keinesfalls sollten Bürgerwehren jedoch etwa gezielt Personen wegen ihres Migrationshintergrundes schikanieren.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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