Laserpointer sind rechtlich gar nicht so ohne. Unter Umständen drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Besitz von Laserpointer legal?
Bedenklich könnte bereits der Besitz eines Laserpointers sein. Dies gilt dann, wenn er als Waffe im Sinne des Waffengesetzes anzusehen ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. WaffG sind Waffen nicht nur tragbare Gegenstände, die nach ihrem Wesen zur Beseitigung oder Herabsetzung der Angriffs- und Abwehrtätigkeit von Menschen bestimmt sind. Vielmehr fallen solche Gegenstände auch darunter, wenn sie hierzu geeignet sind und zudem in diesem Gesetz genannt werden. Inwieweit eine solche Eignung besteht, hängt von der Gefährlichkeit der jeweiligen Laserstrahlung ab. Hierfür gibt es eine Klassifizierung nach der EN 60825-1.
- Klasse 1: Die Laserstrahlung ist ungefährlich oder der Laser befindet sich in einem geschlossenen Gehäuse.
- Klasse 1M: Die Laserstrahlung ist ebenso ungefährlich, solange sie nicht durch optische Instrumente wie Lupen oder Ferngläser verstärkt wird.
- Klasse 2: Die Laserstrahlung ist bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis ca. 0,25 s) für das Auge ungefährlich.
- Klasse 2M: Die Laserstrahlung ist dann für diese kurze Bestrahlungsdauer ungefährlich, solange sie nicht durch optische Instrumente verstärkt wird.
- Klasse 3R: Die Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge.
- Klasse 3B: Die Laserstrahlung ist nicht nur gefährlich für das Auge, sondern in besonderen Fällen auch für die Haut. Allerdings ist diffuses Streulicht (wie beispielsweise der Laser von CD- / DVD-Brennern) in der Regel ungefährlich.
- Klasse 4: Die Laserstrahlung ist sehr gefährlich für Augen und Haut. Selbst diffuses Streulicht kann in dieser Klasse gefährlich sein. Daneben besteht beim Einsatz dieser Laserstrahlung eine erhebliche Brand- und Explosionsgefahr.
Bis zur Klasse 2 M bestehen zumeist keine Bedenken, während die nachfolgenden Klassen mit einer großen Gefährdung verbunden sind. Gleichwohl ist selbst bei der Klasse 3B ebenfalls fraglich, ob sie unter das Waffengesetz fallen. Das Bundeskriminalamt ist hiervon bei einem überprüften Green Laser und vergleichbaren Laserpointer nicht ausgegangen, weil sie nicht als Waffe im Waffengesetz genannt wird. Anders ist das jedoch möglicherweise, wenn der Laserpointer an eine Waffe montiert wird oder sich an ihm eine Vorrichtung zum Befestigen an einer Schusswaffe befindet. Dies ergibt sich aus Anlage 2 zum Waffengesetz, in dem eigentlich verbotene Waffen aufgeführt fahren. In 1.2.4.1 werden auch für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen aufgeführt, die das Ziel markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren). Hiernach können unter Umständen auch Laserpointer als verbotene Waffen anzusehen sein. Es ist daher Vorsicht geboten. Am besten sollte vor dem Erwerb bei der Polizei nachgefragt werden. Ansonsten besteht das Risiko, dass sich der Besitzer eines Laserpointers strafbar macht gem. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.
Blenden mit Laserpointer
Auf jeden Fall muss mit strafrechtlichen Folgen dann gerechnet werden, wenn jemand mit einem Laserpointer geblendet wird. Wenn dies aus Versehen geschieht und das Auge geschädigt wird, muss mit einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB gerechnet werden. Sofern dies vorsätzlich geschieht, erfüllt dies auf jeden Fall den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB. Unter Umständen handelt es sich auch um eine gefährliche Körperverletzung, wenn der Laserpointer als Waffe oder gefährliches Werkzeug anzusehen ist. Sofern das Opfer das Augenlicht verliert, kommt eine Bestrafung wegen schwerer Körperverletzung gem. § 226 StGB infrage. In diesem Fall muss mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren gerechnet werden.
Wer z.B. Autofahrer, Zugführer oder Flugzeugführer mit einem Laserpointer blendet, muss sich auf eine Bestrafung wegen §§ 315, 315b StGB gefasst machen. Dass es sich hierbei um kein Kavaliersdelikt handelt, wird an einer Entscheidung des Amtsgerichtes Zossen deutlich. In dem betreffenden Sachverhalt hatte der Angeklagte mehrfach gegen 23.00 Uhr seinen Laserpointer auf einen Polizeihubschrauber gerichtet, weil er sich angeblich durch den Lärm gestört fühlte. Dieser befand sich im Schwebflug und war eingesetzt worden, weil bereits mehrere Verkehrsflugzeuge geblendet worden waren. Durch den Einsatz des Laserpointers war der Pilot über einen Zeitraum von etwa 97 Sekunden geblendet worden. Aufgrund dessen hätte ein kräftiger Windstoß vermutlich zu einem Absturz geführt. Aufgrund dieser konkreten Gefahr für Leib und Leben verurteilte das Amtsgericht Zossen mit Urteil vom 31.05.2017 - 10 Cs 486 Js 41755/16 (171/17), 10 Cs 171/17 den Täter zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr gem. § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Damit das dem Angeklagten eine Lehre war, setzte das Gericht die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus. Denn derartige Angriffe mit einem Laserpointer geschehen häufig, obwohl sie sehr gefährlich sind. Dies scheint den jeweiligen Tätern gleichgültig zu sein.
Fazit:
Deshalb sollte vor allem das Blenden mit einem Laserpointer unbedingt unterbleiben. Wer dies macht, muss zu Recht mit harten Konsequenzen rechnen. Auch vor der Anschaffung eines Laserpointers sollte man sich besser beraten lassen (vor allem ab Klasse 3R).
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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