München (jur). Soll eine Erbschaft an nicht oder nur entfernt verwandte Personen gehen, sollte der Erblasser mit überlegen, ob gegebenenfalls auch deren Angehörige begünstigt sein sollen. Denn finden sich im Testament keinerlei Hinweise auf solche „Ersatzerben“, dann gilt die gesetzliche Erbfolge und das Geld geht im Zweifel an den Staat, wie das Oberlandesgericht (OLG) München in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 19. Dezember 2012 entschied (Az.: 31 Wx 372/11).
Im Streitfall starb die Erblasserin im Alter von 88 Jahren. Ihr einziger Sohn hatte keine Kinder und war ebenso wie ihr Ehemann schon vorher verstorben. Daher hatte sie in ihrem Testament eine Frau als Alleinerbin eingesetzt, die sie und ihren Ehemann über Jahre gepflegt hatte.
Allerdings hatte die Erblasserin auch diese Frau überlebt. Daher beantragte deren Ehemann einen Erbschein.
Doch der Ehemann der verstorbenen Alleinerbin und auch deren Tochter gehen leer aus, urteilte das OLG. Das Testament enthalte keinerlei Hinweis, dass sie gegebenenfalls als Ersatzerben begünstigt sein sollen. Als Konsequenz geht das Erbe an den Freistaat Bayern.
Werden in einem Testament eigene Nachkommen begünstigt, geht der entsprechende Erbanteil schon laut Gesetz gegebenenfalls auf dessen Nachkommen über. Die Rechtsprechung hat diesen Gedanken auch auf andere nah verwandte oder verschwägerte Personen bezogen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass eine enge Bindung in der Regel wohl zur gesamten Familie bestanden hat und die im Testament bedachte Person „lediglich als die erste ihres Stammes“ genannt wird.
Auf nicht verwandte Erben lässt sich dies aber nicht mehr übertragen, urteilte nun das OLG. Hier sei vielmehr davon auszugehen, dass eine enge Bindung nur zu der tatsächlich im Testament genannten Person bestand. Deren Angehörige könnten daher nur als Ersatzerben benannt werden, wenn das Testament zumindest Hinweise in diese Richtung enthält.
Solche Hinweise gebe es im Streitfall nicht, so das OLG weiter. Dass sich der Ehemann der verstorbenen Alleinerbin nach eigenen Angaben über Jahre um die Finanzen der Erblasserin gekümmert hatte, ändere daran nichts. Vielmehr hätte es nahe gelegen, dass die alte Frau den Ehemann dann auch im Testament erwähnt – wenn sie es denn gewollt hätte, so das OLG.
Als Konsequenz des Münchener Urteils tritt nun die gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzlicher Erbe ist, wenn es keine Nachkommen gibt, das Bundesland des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen. Die Revision ließ das OLG nicht zu, der Ehemann der ursprünglich bedachten aber ebenfalls verstorbenen Alleinerbin kann dagegen aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einlegen.
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