Die Digitalisierung im Gesundheitswesen stellt das Arbeitsrecht vor neue Herausforderungen, vor allem bei telemedizinischen Angeboten. Das LAG Hamm entschied am 5. September 2025 (Az. 14 SLa 145/25), dass eine online ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne direkten Arztkontakt eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Damit werden die Grenzen der Telemedizin im Arbeitsverhältnis sowie die Konsequenzen für beide Seiten konkretisiert.
Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Die Diskrepanz zu den medizinischen Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
Die AU-Richtlinie schreibt in Deutschland verbindliche Standards für Krankschreibungen vor. Ein Arbeitnehmer erhielt online eine Bescheinigung ohne Arztgespräch, was laut LAG Hamm gegen § 4 Abs. 5 AU-RL verstößt. Ein Attest, das nur auf einem Online-Fragebogen beruht, ist nicht ausreichend.
Die bewusste Obliegenheitsverletzung als unwiederbringlicher Vertrauensschaden
Das Gericht sah nicht die unbewiesene Arbeitsunfähigkeit als Hauptkündigungsgrund, sondern die absichtliche Irreführung bei der Krankschreibung. Da der Kläger nachweislich vom fragwürdigen Charakter der Online-Bescheinigung wusste, wertete das Gericht sein Verhalten als schwere Pflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB.
Die Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Einer regulär ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt im Regelfall ein hoher Beweiswert zu. Das Gericht sah diesen Beweiswert der vorgelegten Dokumentation aus mehreren Gründen als fundamental erschüttert an:
- Verstoß gegen die AU-RL: Die Abwesenheit jeglichen ärztlichen Kontakts steht im Widerspruch zu den grundlegenden medizinischen Vorgaben.
- Irreführende Aufmachung: Die visuelle Gestaltung erweckte den irrigen Eindruck eines regulären ärztlichen Untersuchungsverfahrens.
- Kenntnisnahme der Mängel durch den Arbeitnehmer: Die auf der Anbieter-Website vermerkten Warnungen belegten die wissentliche Hinnahme des mangelhaften Ausstellungsverfahrens.
Die Konsequenz dieser Erschütterung ist die Umkehr der Beweislast, wodurch der Arbeitnehmer die tatsächliche Erkrankung substantiiert darzulegen und zu beweisen hat.
Wann eine Abmahnung entbehrlich ist – Unzumutbarkeit für den Arbeitgeber
Das Arbeitsrecht sieht grundsätzlich vor, dass einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung voranzugehen hat (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, welche eine Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses ausschließen, ist dieses mildere Mittel jedoch obsolet. Das LAG Hamm qualifizierte die vorsätzliche Täuschung über das Zustandekommen der AU als derart schwerwiegend, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war. Eine Abmahnung wäre demnach nicht geeignet gewesen, den eingetretenen fundamentalen Vertrauensschaden zu kompensieren.
Praktische Folgerungen aus dem Urteil für das Arbeitsverhältnis
Die Entscheidung des LAG Hamm determiniert klare Richtlinien für die juristische Beurteilung digitaler Krankmeldungen und impliziert weitreichende Konsequenzen für die Vertragsparteien:
- Prüfungsrecht des Arbeitgebers: Unternehmen sind autorisiert, den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kritisch zu prüfen, insbesondere bei Anhaltspunkten für eine Ausstellung ohne ärztlichen Dialog (z. B. durch spezifische Formulierungen des Anbieters).
- Der Schutz vor Täuschung: Die Irreführung über das Prozedere der AU-Erstellung stellt einen Kündigungsgrund dar, der von der tatsächlichen Erkrankung des Arbeitnehmers unabhängig ist.
- Anforderungen an Telemedizin: Eine rechtsgültige Krankschreibung mittels Telemedizin erfordert obligatorisch einen direkten, synchronen Kontakt zum Arzt, beispielsweise durch Video- oder Telefonsprechstunden.
Tipp aus der Praxis: Bei elektronischen AU-Bescheinigungen ohne klaren Arztkontakt sollten Arbeitgeber sofort rechtlich prüfen und alle relevanten Vorgänge sorgfältig dokumentieren, um eine fristlose Kündigung rechtssicher und fristgerecht (innerhalb von zwei Wochen) umsetzen zu können.
Zusammenfassung
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm stellt einen Präzedenzfall dar, wonach die Erlangung und Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne jeglichen Arztkontakt eine fristlose Kündigung begründen kann. Das Gericht etablierte, dass die bewusste Täuschung des Arbeitgebers über das Zustandekommen der Bescheinigung das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich schädigt. Aufgrund der Schwere dieser Pflichtverletzung wird die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung verneint. Dieses Urteil verschafft Arbeitgebern Rechtssicherheit beim Umgang mit digitalen Krankmeldungen und verpflichtet Arbeitnehmer zur strikten Einhaltung der medizinischen Standards bei der telemedizinischen Attestierung.
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