Gäste die eine Tischreservierung in einem Restaurant verfallen lassen müssen unter Umständen mit rechtlichen Konsequenzen seitens des Gastwartes rechnen.
Immer wieder kommt es vor, dass Gäste einen Tisch in einem Lokal servieren und zu dem ausgemachten Zeitpunkt nicht erscheinen, ohne vorher Bescheid zu sagen. Sie sind der Auffassung, dass es sich bei einer Tischreservierung um eine unverbindliche Gefälligkeit handelt. Doch so ganz stimmt das nicht. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Hannover.
Vorliegend hatte der Gast der in der Nähe von Kiel wohnte bei einem Restaurant in Hannover während der Cebit für mehrere Tage ab 19.30 Uhr einen Tisch für 5 bis 6 Personen bestellt. Der Gastwirt hatte die Reservierung auch per Fax bestätigt. Darüber hinaus schickte er die Menükarte zu. Nachdem zu dem vereinbarten Zeitpunkt keiner erschienen war, forderte der Gastwirt von dem betreffenden Gast Schadensersatz in Höhe von fast 3.000 DM. Er legte dabei den durchschnittlich erzielten Umsatz pro Gast zugrunde. Doch der Gast weigerte sich zu zahlen.
Reservierung für Tisch verbindlich?
Hierzu stellte das Landgericht Kiel mit Urteil vom 22.01.1998 - 8 S 160/97 klar, dass der Gastwirt im Prinzip gegen den Gast einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Dies begründeten die Richter, dass durch die Reservierung ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet wurde. Dieses war auf den Abschluss eines Bewirtungsvertrages hin ausgerichtet. Der Gast hatte durch sein unangekündigtes Ausbleiben gegen seine vorvertraglichen Pflichten verstoßen.
Höhe des Schadens bei nicht eingehaltener Tischreservierung
Gleichwohl scheiterte eine Verurteilung zum Schadensersatz daran, dass der Schaden nicht festgestellt werden konnte. Dies ergibt sich daraus, dass der Gastwirt ohne spezielle Vereinbarung nach dem Ablauf von einer Stunde den Tisch anderweitig vergeben darf. Darüber hinaus hatte der Gastwirt nicht hinreichend dargelegt, dass er aufgrund der Reservierung andere Gäste abweisen musste. Ebenso problematisch ist, wie viel die Gäste eigentlich verzehrt hätten.
Fazit:
Inwieweit hier Gäste bei einer nicht eingehaltenen Tischreservierung mit einer Verurteilung zum Schadensersatz rechnen müssen auf Grundlage von § 311 Abs. 2 BGB, § 242 BGB, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dafür spricht vor allem, wenn eine Reservierung für eine größere Gesellschaft vorgenommen wird und der Wirt zum betreffenden Zeitpunkt Gäste abweisen musste. Dies sollte er genau darlegen und im Zweifel auch nachweisen können- was bei einer telefonischen Reservierung kaum möglich ist. Am besten sollten Wirte bei einer umfangreicheren Reservierung auf einer schriftlichen Vereinbarung bestehen und den Gast bei der Reservierung auf diese Folge hinweisen. Dies hat auch den Vorteil, dass Missverständnisse vermieden werden. Am besten sollte ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart werden, bis zu dem der Gast absagen kann. Ebenso kann auch geregelt werden, wie lange der Tisch bei einem verspäteten Erscheinen verbindlich reserviert wird. Eventuell empfiehlt sich auch die Vereinbarung einer Strafzahlung.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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