München (jur). Die Höhe der Aussetzungszinsen für nachzuzahlende Steuern von 0,5 Prozent pro Monat war jedenfalls bis Frühjahr 2011 nicht zu beanstanden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 24. September 2014, veröffentlichten Urteil vom 1. Juli 2014 entschieden (Az.: IX R 31/13). Es ließ dabei offen, ob angesichts der inzwischen dauerhaft niedrigeren Zinsen der gesetzliche Aussetzungszins heute verfassungswidrig überhöht ist.
Die Kläger, ein Ehepaar aus Hamburg, hatten 2002 eine Eigentumswohnung verkauft. Der erzielte Verkaufspreis lag 61.500 Euro über dem ursprünglichen Kaufpreis. Das Finanzamt setzte auf diesen „Veräußerungsgewinn“ Einkommensteuer von 29.600 Euro fest.
Auf den Gewinn bei einem privaten Wohnungsverkauf werden allerdings nur dann Steuern fällig, wenn die sogenannte Spekulationsfrist noch nicht überschritten ist. Diese war 1999 von zwei auf zehn Jahre angehoben worden. Danach war umstritten, ob die neue Frist auch in Fällen gilt, in denen die zwei Jahre abgelaufen waren, die zehn Jahre aber noch nicht.
Im konkreten Fall setzte daher das Finanzamt die Steuern bis zu einer rechtlichen Klärung aus. Am 7. Juli 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Anwendung der neuen Spekulationsfrist führe jedenfalls teilweise zu einer unzulässigen „unechten Rückwirkung“ (Az.: 2 BvL 14/02 und weitere).
Im Streitfall waren danach noch 15.800 Euro Steuern fällig. Zudem verlangte das Finanzamt Aussetzungszinsen in Höhe von gut 6.000 Euro.
Der Zinssatz für die Nachzahlung ausgesetzter Steuern ist gesetzlich festgelegt. Er beträgt monatlich 0,5 Prozent des Ausgangsbetrags, also sechs Prozent pro Jahr.
Mit seiner Klage machte das Hamburger Ehepaar geltend, dieser Zinssatz sei viel zu hoch. Die Anlagezinsen seien inzwischen deutlich niedriger.
Wie schon das Finanzgericht Hamburg wies nun auch der BFH die Klage ab. Er betonte zunächst, dass als Vergleichsmaßstab nicht nur die auf dem Kapitalmarkt erzielbaren Anlagezinsen heranzuziehen sind. Teilweise müssten Steuerzahler einen Kredit aufnehmen, um ihre Steuern zu bezahlen. Vergleich könnten daher auch die deutlich höheren Kreditzinsen sein.
Zudem hätten sich die Zinsen erst später dauerhaft auf einem niedrigen Niveau stabilisiert. Im Streitzeitraum 2004 bis 2011 habe der Zins für Konsumentenkredite noch zwischen 5,3 und 7,1 Prozent gelegen. Daher habe hier der Aussetzungszinssatz noch im Rahmen dessen gelegen, was bei einer Pauschalregelung zulässig ist, urteilte der BFH.
Ob sich dies inzwischen geändert haben könnte, ließen die obersten Finanzrichter offen. Bei der Bewertung könnte auch die Frage zu berücksichtigen sein, ob eine typisierte Regelung überhaupt noch notwendig ist. Diese wurde bislang dadurch gerechtfertigt, dass sie leichter handhabbar ist als ein an den Leitzinsen orientierter flexibler Zinssatz. Angesichts moderner Computertechnik wird dem aber deutlich weniger Bedeutung beigemessen als früher.
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