Sozialrecht

Jobcenter kann auch bei „zu großem“ Eigenheim Dachreparatur zahlen

Zuletzt bearbeitet am: 06.09.2024

Kassel (jur). Frühere Hartz-IV- und jetzige Bürgergeldempfänger können auch bei einem vermeintlich zu großen, selbst bewohnten Eigenheim die angemessenen Kosten für den Erhalt der Unterkunft auf das Jobcenter abwälzen. Auch dann können notwendige Dachreparaturkosten übernommen werden, sofern diese Kosten angemessen sind und auch die Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten insgesamt nicht überschritten wird, urteilte am Mittwoch, 21. Juni 2023, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7 AS 14/22 R). 

Im Streitfall ging es um einen früheren Hartz-IV-Bezieher aus dem brandenburgischen Landkreis Spree-Neiße. 2017 bewohnte er ein eigenes Haus mit einer Wohnfläche von 129 Quadratmetern. Vom Jobcenter erhielt er von Mai 2017 bis April 2018 Arbeitslosengeld II. Im vorherigen Bewilligungszeitraum hatte die Behörde dem Mann noch 265 Euro für die Reparatur der Heizung erstattet. 

Als nun eine Dachreparatur zum Preis von 580 Euro anfiel, wollte der Hartz-IV-Bezieher sich auch diese Kosten vom Jobcenter erstatten lassen. 

Die Behörde lehnte ab. Zwar könnten Reparatur- und Instandhaltungskosten unter bestimmten Voraussetzungen für ein selbst bewohntes Eigenheim übernommen werden. Voraussetzung sei aber, dass für die angemessene Immobilie der gesetzliche Vermögensschutz gelte und das Haus nicht verkauft werden müsse. Hier sei das Haus mit einer Wohnfläche von 129 Quadratmeter aber unangemessen groß und sei daher zu verwerten. Angemessen für eine alleinstehende Person seien allenfalls 90 Quadratmeter. Die Dachreparaturkosten könnten daher nicht erstattet werden. 

Das BSG verwies das Verfahren an das Landessozialgericht Potsdam zurück. Es sei gar nicht festgestellt worden, ob der Kläger hilfebedürftig war und ob von ihm der Hausverkauf verlangt werden konnte. Bei Hilfebedürftigkeit könnten Reparatur- und Instandhaltungskosten des selbst bewohnten Eigenheims aber vom Jobcenter übernommen werden. Voraussetzung sei, dass die „unabweisbaren“ Aufwendungen im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten insgesamt angemessen sind. 

Bei der Prüfung der Angemessenheit komme es auf die Wohnfläche aber nicht zwingend an. Letztlich müssten die Unterkunftsaufwendungen insgesamt angemessen sein. Dienten die Instandhaltungs- und Reparaturkosten der Werterhaltung und dem Erhalt der Bewohnbarkeit, seien diese für eine angemessene Unterkunft auch zu übernehmen. 

Mit dem seit 2023 geltenden Bürgergeld wurde der Schutz für das selbstbewohnte Eigentum erweitert. Danach kann von einem Grundsicherungsempfänger nicht verlangt werden, dass er sein Haus mit einer Wohnfläche bis 140 Quadratmeter verkauft. Bei einer Eigentumswohnung liegt die Grenze bei 130 Quadratmeter. Das Kasseler Urteil ist aber wohl auf heutige Fälle übertragbar, bei denen die Wohnfläche darüber liegt. 

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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