Sozialrecht

Jobcenter kann Hausverkauf nach Auszug der Kinder verlangen

Zuletzt bearbeitet am: 29.01.2024

Karlsruher. Nach dem Auszug der Kinder kann ein für eine achtköpfige Familie einmal angemessenes Eigenheim unangemessen groß sein und einem Arbeitslosengeld II-Anspruch entgegenstehen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mit einem am Donnerstag, 02.06.2022, veröffentlichten Beschluss entschieden, dass ein Jobcenter den Verkauf einer Immobilie als zu verwertendes Vermögen verlangen kann, wenn das Haus oder die Wohnung nicht angemessen ist (Az.: 1 BvL 12/20).

Es sei „verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“, dass sich die Angemessenheit des Hauses an der aktuellen Einwohnerzahl orientiere.

Ein Jobcenter darf nach den gesetzlichen Bestimmungen „ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung“ nicht als zu verwertendes Vermögen behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) richtet sich die angemessene Größe eines Hausgrundstücks immer nach der aktuellen Zahl der Bewohner.

Das Jobcenter kann zur Sicherung des Existenzminimums den Verkauf des Hauses verlangen.

Das BSG hatte dazu schon am 12. Oktober 2018 entschieden, dass bei einem späteren Auszug der Kinder die Immobilie für die dort verbliebenen Hilfebedürftigen zu groß sein kann und somit nicht mehr als angemessen betrachtet werden kann (Az: B 4 AS 4/16 R). In einem derartigen Fall kann – so das BSG – das Jobcenter letztlich verlangen, dass die Immobilie verkauft wird, um mit dem Erlös das Existenzminimum zu sichern.

Im vorliegenden Fall zog ein Ehepaar mit sechs Kindern in ein Haus, das sie 1997 gebaut hatten. Die Wohnfläche beträgt 143,69 Quadratmeter. Das letzte Kind ist im April 2013 ausgezogen. Nachdem der Ehemann, der der Eigentümer der Immobilie ist, sich inzwischen in Altersrente befindet, beantragte seine Frau 2018 aufgrund knapper finanzieller Mittel Leistungen aus Hartz beim Jobcenter.

Das Jobcenter lehnte dies jedoch ab. Das Haus sei für zwei Personen zu groß und daher nicht angemessen. Damit stelle das Haus ein zu verwertendes Vermögen dar. Für einen Zwei-Personen-Haushalt sei eine Größe von 90 Quadratmetern angemessen. Mit Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen führte das Jobcenter weiter aus, dass nur ein „selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung“ nicht als verwertbares Vermögen herangezogen werden dürfe. Das Haus hier sei hier aber nicht mehr angemessen und stelle daher kein Schonvermögen dar.

Daraufhin zog die Frau vor Gericht. Ihrer Ansicht nach sei das Haus nicht verwertbar. Es sei für eine Familie mit sechs Kindern konzipiert. Bei einer Verwertung werde sie benachteiligt, weil sie Kinder erzogen habe.

Das Sozialgericht Aurich befand die gesetzlichen Regelungen für verfassungswidrig. Es legte das Verfahren zur Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht vor. Bei der Anrechnung des eigenen Hauses als Vermögenswert würden Eltern nun in einer schlechteren Situation dastehen, weil sie Kinder in einer früheren Lebensphase betreut hätten. Hierin bestehe eine Diskriminierung gegenüber Kinderlosen dar.

Im System der Grundsicherung werden staatliche Leistungen nachrangig gewährt.

Die Verfassungsrichter in Karlsruhe stellten die gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht in Frage. Das System der Grundsicherung gewähre staatliche Leistungen „nachrangig“. Bei der Gewährung von Sozialleistungen aufgrund von Bedürftigkeit habe der Gesetzgeber auch einen weiten Gestaltungsspielraum.

„Soziale Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz“ dürften nach dem Grundgesetz nur dann zur Verfügung gestellt werden, „wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können“. Daher sei es laut Beschluss vom 28.04.2022 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Frage nach der angemessenen Größe der Wohnfläche auf die aktuelle Zahl der Bewohner abgestellt werde und nicht auf den früheren Bedarf, als sich noch die Kinder mit im Haus befanden.

Der Verkauf der Immobilie zur Sicherung der Existenz sei daher mangels einer Bedürftigkeit zumutbar, da auch der soziale Rechtsstaat darauf angewiesen sei, dass die Mittel der Allgemeinheit, die zur Unterstützung ihrer bedürftigen Mitglieder bestimmt seien, nur dann in Anspruch genommen würden, wenn eine aktuelle Bedürftigkeit vorliege, führten die Richter weiter aus. 

Quelle: © Fachanwalt.de

Symbolgrafik: © PeJo - stock.adobe.com

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