Kassel (jur). Bundeswehrsoldaten erzielen mit dem erhaltenen Geld aus einer Reservistenübung „Erwerbseinkommen“. Sind die nicht mehr aktiven Soldaten auf Hilfeleistungen vom Jobcenter angewiesen, darf die Behörde die Einkünfte aus der Reservistentätigkeit zwar mindernd anrechnen, muss den Betroffenen aber auch den Erwerbstätigenfreibetrag gewähren, urteilte am Mittwoch, 13. Dezember 2023, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7 AS 15/22 R).
Geklagt hatte Oberstleutnant der Reserve aus dem Raum Kassel. Der Mann war auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen und nahm regelmäßig an mehrere Tage dauernden Reservistenübungen der Bundeswehr teil. Für eine fünftägige Übung im Vormonat erhielt er im Juli 2017 eine sogenannte Mindestleistung, deren Höhe sich unter anderem an dem Rang des Soldaten orientiert, sowie eine Reservistenprämie.
Das Jobcenter wertete die Reservistenprämie als Erwerbseinkommen an und berücksichtigte hierfür auch den Erwerbstätigenfreibetrag. Für die gezahlte Mindestleistung in Höhe von 498,75 Euro sollte der Freibetrag in Höhe von 100 Euro plus 20 oder 30 Prozent der darüber hinausgehenden Einkünfte jedoch nicht gelten.
Denn die gezahlte Mindestleistung stelle eine Sozialleistung dar, die den Unterhalt sichern solle. Sie gehe nicht auf eine Erwerbstätigkeit, sondern auf eine ehrenamtliche Tätigkeit – die Sicherung der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands – zurück. Da kein Erwerbseinkommen vorliege, könne beim Arbeitslosengeld II, dem heutigen Bürgergeld, auch kein Erwerbstätigenfreibetrag geltend gemacht werden.
Das BSG urteilte, dass die für die Reservistenübung gezahlte „Mindestleistung“ Erwerbseinkommen sei. Die Übung sei eine Erwerbstätigkeit, so dass für die Einkünfte auch der Erwerbstätigenfreibetrag gewährt werden müsse. Die „Mindestleistung“ sei mit der Besoldung von Berufs- und Zeitsoldaten vergleichbar und diene der „Alimentation“.
Im Streitfall hatte der Soldat auch bereits aus formalen Gründen mit seiner Klage Erfolg. Das Jobcenter hatte die Einnahmen fehlerhaft einem falschen Monat zugeordnet.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock








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