Sozialrecht

Jobcenter muss bei Mietschulden nicht immer mit Darlehen helfen

Zuletzt bearbeitet am: 17.04.2023

Halle (jur). Langzeitarbeitslose können bei Mietschulden nicht immer mit einem Darlehen des Jobcenters rechnen. Ein Darlehen kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn damit Wohnungslosigkeit vermieden werden kann und die Mietschulden für die bewohnte Unterkunft entstanden sind, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 2. Februar 2023 (Az.: L 2 AS 12/23 B ER). 

Im Streitfall ging es um einen alleinstehenden Hartz-IV-Bezieher, der seit Dezember 2014 seine Miete nur teilweise oder gar nicht bezahlt hatte. Zur Begleichung der Mietschulden half das Jobcenter mit einem Darlehen aus. 

Ab August 2021 erhielt er aufgrund eines fehlenden Antrags auf Arbeitslosengeld-II-Leistungen keine Zahlungen mehr vom Jobcenter. Wegen erneuter Mietschulden kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage ein. Sie verzichtete zunächst auf eine Zwangsräumung. 

Der Arbeitslose war schließlich mit seiner Lebenssituation überfordert. Ein Betreuungsverfahren wurde mangels Mitwirkung des Mannes wieder eingestellt. Als der Arbeitslose erneut Hartz IV beantragte, forderte das Jobcenter ihn mehrfach erfolglos auf, Nachweise über seine Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung sowie der letzten Nebenkosten- und Stromabrechnungen vorzulegen. Jobcenter-Mitarbeiter fanden den Mann bei einem zuvor schriftlich angekündigten Hausbesuch nicht an. 

Daraufhin erklärte der Arbeitslose, dass er nicht mehr die Wohnung bewohne und die Schlösser ausgetauscht worden seien. Er lebe derzeit in einer Gartenlaube ohne Toilette und Heizung. Es tue ihm leid, dass die Mietschulden durch seine Fehler aufgelaufen seien. Er beantragte ein Darlehen, um diese bezahlen zu können. 

Doch auf das Darlehen habe er keinen Anspruch, entschied das LSG. Zwar sei das Jobcenter gehalten, ein Darlehen zur Begleichung von Mietschulden zu gewähren. Voraussetzung hierfür sei aber dass Wohnungslosigkeit vermieden und die bisherige Wohnung gesichert werde. Im vorliegenden Fall habe der Hartz-IV-Bezieher die Wohnung aber gar nicht mehr genutzt. Für eine aufgegebene Unterkunft müssten keine Schulden übernommen werden. 

Für die angefallenen Mietschulden sei der Hartz-IV-Bezieher auch selbst verantwortlich. Er habe zunächst weder einen Antrag auf Fortzahlung der Hilfeleistungen gestellt, noch habe er beim Jobcenter vorgesprochen. Das bisherige Verhalten des Mannes lasse nicht erwarten, „dass die bisherige Wohnung auf Dauer gesichert werden könnte“, heißt es in dem Beschluss. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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