Berlin (jur). Kinder aus Hartz-IV-Familien haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung für den Besuch privater Waldorfschulen. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum beinhaltet nicht den Unterricht in einer Privatschule, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Donnerstag, 5. Juli 2012, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 172 AS 3565/11). Der Besuch kostenfreier öffentlicher Regelschulen sei völlig ausreichend.
Geklagt hatte eine aus Thailand stammende alleinerziehende Mutter. Sie hatte ihr im Jahr 2000 geborenes Kind auf eine private Waldorfschule geschickt. Beim Jobcenter Berlin-Mitte beantragte die Hartz-IV-Bezieherin die Kostenerstattung für das monatliche Schulgeld in Höhe von 90 Euro.
Die Waldorfschule sei für ihr Kind einfach besser als staatliche Schulen. Gerade in staatlichen Schulen in Berlin gebe es einen besonders hohen Anteil an Ausländern mit geringen Deutschkenntnissen. Sie spreche selbst nur wenig deutsch, so dass ihr Kind nur in der Waldorfschule ausreichende Sprachkenntnisse erlangen könne.
Das Sozialgericht entschied in seinem Urteil vom 12. Juni 2012, dass die gesetzlichen Regelungen keine Finanzierung von Privatschulen durch das Jobcenter vorsehen. Der Bedarf an Schulbildung werde durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt. Eine Ausnahme könne nur aus objektiven Gründen – wie beispielsweise eine weite Entfernung vom Wohnort – oder wegen schwerwiegender persönlicher Gründe bestehen. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Aus den Vorschriften über Bildungs- und Teilhabeleistungen lasse sich ebenfalls kein Anspruch auf Schulgeld ableiten. Diese sehen nur ergänzende Leistungen wie die Kostenerstattung für die persönliche Schulausrüstung oder auch den vorübergehenden Nachhilfeunterricht vor.
Die Klägerin hat gegen die Entscheidung Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam eingelegt.
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