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Jobwechsel-Dokumente ehemaliger Bundesminister bleiben vertraulich

Berlin. Unterlagen des Karenzzeitgremiums in Bezug auf den Wechsel, aus dem Amt ausgeschiedener Bundesminister und Staatssekretäre in neue Jobs, bleiben vertraulich. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Einsichtnahme in diese Unterlagen, wie das Verwaltungsgericht Berlin in seinem am Dienstag, 24.05.2022, verkündeten Urteil  (Az.: 2  K 166/20) entschieden hat.

Seit 2015 müssen Mitglieder der Bundesregierung innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus der Regierung melden, wenn sie eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen möchten. Während dieser Periode kann der Bund die Beschäftigung untersagen.

Bei dieser Entscheidung wurde die Bundesregierung von einem beratenden Gremium im Kanzleramt unterstützt. Aktuell gehören zu diesem „Karenzzeitgremium“ der ehemalige Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU), der ehemalige Bundesverfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle und die ehemalige Hamburger Senatorin Chris Krista Sager (Grüne).

Typischerweise empfiehlt das Gremium Wartezeiten von weniger als 18 Monaten und die Bundesregierung folgt diesem Rat normalerweise. In diesem Fall begehrten die Kläger Einsicht in die „Karenzzeit-Akte“ eines bestimmten ehemaligen Bundesministers. Dies lehnte die Bundesregierung ab. Dies sei rechtens, meinte das Verwaltungsgericht. Die Informationsbeschaffung stehe dem Schutz personenbezogener Daten entgegen.

Als Grund führte der Berliner Richter aus, dass die Anzeigepflicht den Bundesminister a. D. „nicht als ‚normalen Bürger‘, sondern gerade in seiner Eigenschaft als früheres Mitglied der Bundesregierung“ beträfe. Es handle sich um Informationen, die auch in Verbindung mit der früheren Amtstätigkeit stünden. Doch diese seien für amtierende und pensionierte Minister gleichermaßen geschützt.

Gegen diese Entscheidung vom 12.05.2022 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

 

Quelle: © Fachanwalt.de

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