Abmahnung von Netflix wegen angeblicher Markenrechtsverletzung erhalten – was Betroffene jetzt wissen sollten:
Die Kanzlei SKW Schwarz aus Frankfurt am Main mahnt aktuell im Auftrag der Netflix Studios LLC sowie der Netflix Inc. wegen angeblicher Verletzungen von Markenrechten ab.
Betroffen sind nach den vorliegenden Informationen insbesondere Angebote auf Verkaufsplattformen wie eBay, bei denen selbst hergestellte Produkte mit Bezug zur bekannten Netflix-Serie „Stranger Things“ angeboten wurden.
Konkret geht es um Actionfiguren, die mittels 3D-Druck hergestellt und anschließend zum Verkauf angeboten wurden. Netflix sieht hierin offenbar eine unzulässige Nutzung geschützter Markenrechte.
Das Abmahnschreiben datiert vom 14.07.2026. Die gesetzte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung läuft bereits am 21.07.2026 ab.
Betroffene sollten eine solche Abmahnung ernst nehmen, aber keinesfalls vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben oder Zahlungen leisten.
Warum mahnt Netflix aktuell (Juli 2026) wegen „Stranger Things“ ab?
Die Netflix Studios LLC und die Netflix Inc. verfügen über umfangreiche Markenrechte an bekannten Serien, Titeln und geschützten Kennzeichen.
Die Serie „Stranger Things“ gehört zu den weltweit bekannten Produktionen des Unternehmens und besitzt einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Die Marke wird nicht nur für die Streamingproduktion selbst genutzt, sondern auch für offizielle Merchandise-Produkte, Sammlerartikel und lizenzierte Produkte.
Markenrechte sollen verhindern, dass Dritte ohne Zustimmung Produkte oder Dienstleistungen unter Verwendung geschützter Kennzeichen anbieten und dadurch der Eindruck einer offiziellen Verbindung oder Lizenzierung entsteht.
Gerade bei bekannten Entertainment-Marken gehen Rechteinhaber daher regelmäßig gegen Angebote vor, die aus ihrer Sicht unberechtigt von der Bekanntheit der Marke profitieren.
Warum können 3D-gedruckte Figuren bzw. Zubehör dazu markenrechtlich problematisch sein?
Der Bereich des 3D-Drucks hat in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen.
Viele Nutzer erstellen eigene Figuren, Modelle oder Sammlerobjekte und bieten diese anschließend online an. Häufig besteht dabei die Annahme, dass selbst gefertigte Produkte automatisch verkauft werden dürfen.
Das ist jedoch nicht immer der Fall.
Auch selbst hergestellte Produkte können Markenrechte, Urheberrechte oder Designrechte verletzen.
Entscheidend ist insbesondere:
- Wird ein geschützter Markenname zur Bewerbung des Produkts verwendet?
- Wird der Eindruck eines offiziellen Lizenzprodukts vermittelt?
- Werden geschützte Figuren, Logos oder typische Gestaltungselemente übernommen?
- Erfolgt der Verkauf im geschäftlichen Verkehr?
Die Tatsache, dass ein Produkt mit einem 3D-Drucker selbst hergestellt wurde, schließt eine Markenverletzung daher nicht aus.
Welche Angebote stehen besonders im Fokus?
Gerade bei bekannten Serien und Filmproduktionen verfolgen Rechteinhaber zunehmend Angebote auf Onlineplattformen.
Betroffen sein können unter anderem:
- 3D-gedruckte Figuren (und Zubehör) bekannter Serien oder Filme,
- Fanartikel mit geschützten Namen,
- Nachbildungen bekannter Charaktere,
- Sammlerobjekte mit Bezug zu bekannten Marken,
- Produkte, bei denen Logos oder geschützte Begriffe werblich eingesetzt werden,
- Angebote auf Plattformen wie eBay oder Etsy.
Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob ein Produkt selbst hergestellt wurde.
Auch ein eigenes Produkt kann rechtlich problematisch sein, wenn es geschützte Elemente übernimmt oder beim Verbraucher der Eindruck entsteht, es handele sich um ein offizielles oder lizenziertes Produkt.
Welche Forderungen stellt SKW Schwarz im Auftrag von Netflix?
Die Abmahnung enthält die für Markenrechtsverletzungen typischen Forderungen.
Gefordert werden insbesondere:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
- Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung,
- Auskunft über Verkäufe und Umsätze,
- Schadensersatz,
- Erstattung der Rechtsanwaltskosten.
Als Gegenstandswert werden 100.000 Euro angesetzt.
Ein solcher Streitwert kann bereits erhebliche Kosten für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit auslösen. Zusätzlich können weitere finanzielle Risiken entstehen, wenn Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden sollen.
Betroffene sollten deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass sämtliche Forderungen berechtigt sind.
Ist jede Nutzung der Marke „Stranger Things“ automatisch verboten?
Nein.
Der Schutz einer Marke bedeutet nicht, dass jede Erwähnung eines geschützten Begriffs automatisch unzulässig ist.
Im Markenrecht kommt es entscheidend darauf an, wie und zu welchem Zweck ein Zeichen verwendet wird.
Eine zulässige beschreibende Verwendung kann beispielsweise anders zu beurteilen sein als eine Nutzung, bei der ein Anbieter gezielt mit der Bekanntheit einer Marke wirbt oder den Eindruck eines offiziellen Produkts erzeugt.
Bei Onlineangeboten spielen daher zahlreiche Faktoren eine Rolle:
- Gestaltung des Angebots,
- Produktbeschreibung,
- Überschrift und Suchbegriffe,
- verwendete Bilder,
- Auftreten des Verkäufers,
- tatsächlicher Eindruck für Käufer.
Eine rechtliche Bewertung ist daher immer eine Frage des Einzelfalls.
Unterlassungserklärung von Netflix nicht ungeprüft unterschreiben
Der Abmahnung liegt regelmäßig eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Betroffene sollten diese Erklärung nicht ungeprüft unterschreiben.
Eine solche Erklärung kann eine langfristige rechtliche Bindung begründen. Bei einem späteren Verstoß können erhebliche Vertragsstrafen entstehen.
Gerade bei Onlineangeboten bestehen besondere Risiken, da auch scheinbar kleine oder versehentliche Verstöße problematisch werden können.
Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte daher geprüft werden:
- ob die behauptete Markenverletzung tatsächlich besteht,
- welche Reichweite die Erklärung hat,
- ob Anpassungen erforderlich sind,
- ob eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll ist.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen gegen eine Netflix-Abmahnung?
Auch bei einer Abmahnung eines großen Unternehmens wie Netflix sollten die Ansprüche nicht automatisch akzeptiert werden.
Je nach Sachverhalt können verschiedene Punkte überprüft werden:
- Liegt überhaupt eine markenmäßige Benutzung vor?
- Wurde die Marke tatsächlich rechtsverletzend verwendet?
- Ist der angeschriebene Verkäufer der richtige Anspruchsgegner?
- Ist der Gegenstandswert von 100.000 Euro angemessen?
- Sind die Schadensersatzforderungen nachvollziehbar?
- Bestehen Einwendungen gegen einzelne Ansprüche?
Gerade bei 3D-gedruckten Produkten hängt die rechtliche Bewertung stark von der konkreten Gestaltung des Angebots ab.
Was sollten Betroffene nach Erhalt einer SKW-Schwarz-Abmahnung tun?
Wer eine Netflix-Abmahnung wegen „Stranger Things“ erhält, sollte folgende Schritte beachten:
- Frist aus dem Abmahnschreiben notieren
- keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben
- keine vorschnellen Zahlungen leisten
- betroffene Angebote sichern und dokumentieren
- Screenshots und Verkaufsdaten aufbewahren
- keine umfangreichen Erklärungen gegenüber der Gegenseite abgeben
- kostenfreie Ersteinschätzung der Kanzlei Dr. Newerla einholen.
Ein schnelles und überlegtes Vorgehen kann helfen, unnötige Risiken und Kosten zu vermeiden.
Kostenlose Ersteinschätzung der Kanzlei Dr. Newerla bei Netflix-Abmahnungen wegen Markenverletzung
Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei SKW Schwarz im Auftrag von Netflix wegen einer angeblichen Markenverletzung erhalten haben, unterstützen wir Sie gerne bei der rechtlichen Prüfung.
Wir prüfen insbesondere:
- ob die geltend gemachten Markenrechtsansprüche tatsächlich bestehen,
- ob die Unterlassungs- und Zahlungsforderungen berechtigt sind,
- ob der angesetzte Gegenstandswert von 100.000 Euro angemessen ist,
- welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen,
- welche Vorgehensweise im konkreten Fall wirtschaftlich sinnvoll ist.
Kostenlose Ersteinschätzung:
Rufen Sie an: 0471 / 483 99 88 – 0
oder
Schreiben Sie uns: info@drnewerla.de
Nach Übersendung der Abmahnung erhalten Sie eine erste Einschätzung Ihres Falls. Anschließend besprechen wir gemeinsam die weiteren Handlungsmöglichkeiten und vertreten Sie bundesweit im Bereich Markenrecht und Abmahnungsabwehr.
Fazit: Netflix-Abmahnung wegen „Stranger Things“ ernst nehmen, aber prüfen lassen
Eine Abmahnung wegen einer angeblichen Markenverletzung durch Netflix sollte nicht ignoriert werden.
Gleichzeitig bedeutet der Erhalt einer Abmahnung nicht automatisch, dass sämtliche geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind. Insbesondere bei Angeboten selbst hergestellter Produkte mittels 3D-Druck kommt es entscheidend auf die konkrete Gestaltung und Nutzung an. Betroffene sollten daher die kurze Frist beachten und vor einer Abgabe einer Unterlassungserklärung oder Anerkennung von Zahlungsforderungen eine rechtliche Prüfung durchführen lassen. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.









