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KANN ARCHITEKT DIE MANGELBESEITIGUNG AN SICH ZIEHEN?

Der Fall:

In einem Architektenvertrag über eine Vollarchitektur (Formularvertrag) findet sich eine Klausel zur Schadensbeseitigung: „Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadenersatz in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.“ Nach Fertigstellung rügt der Bauherr Schallmängel der Immobilie und verkündet dem Architekten den Streit. Der Gerichtssachverständige bestätigt die Mängel. Der Trockenbauer wird zur Mangelbeseitigung gegen Kostenbeteiligung in Höhe von 15.000 € wegen Planungsmängeln verpflichtet. Er beseitigt den Mangel nicht. Der Bauherr nimmt nun den Architekten auf Schadenersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch. Der Architekt beruft sich auf die zitierte Klausel. – Land- und Oberlandesgericht weisen die Klage gegen den Architekten ab.

Die Entscheidung:

Anders der BGH: Die zitierte Klausel, die ein Selbsteintrittsrecht vorsieht, ist AGB-rechtlich unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Bauherrn entgegen Treu und Glauben unangemessen. Wegen eines vom Architekten verschuldeten Planungs- oder Überwachungsfehlers, der sich am Bauwerk bereits verwirklicht hat, schuldet der Architekt grundsätzlich Schadenersatz in Geld; denn es handelt sich um Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Klausel beschränkt den Anspruch des Bauherrn, ohne ihm einen angemessenen Ausgleich oder das Recht zu gewähren, die Ausübung der Selbstbeseitigungsoption ablehnen zu können. Damit erfasst die Klausel auch Fälle, in denen der Bauherr die Beseitigung des Schadens am Bauwerk selbst nicht mehr vornehmen und sich mit einem finanziellen Ausgleich des mangelbedingten Minderwertes begnügen will. Auch ist die Klausel dann anwendbar, wenn der Bauherr infolge der mangelhaften Leistung des Architekten das Vertrauen in dessen Kompetenz und Leistungsfähigkeit verloren hat und ihm daher eine Beseitigung durch den Architekten unzumutbar ist. Schließlich wird durch die Klausel das Recht des Bauherrn verkürzt, den mit der Beseitigung der Mängel am Bauwerk zu beauftragenden Unternehmer selbst wählen zu können.

(BGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – Az.: VII ZR 242/13)

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