Familienrecht

Kann man seine nichteheliche Lebensgemeinschaft eintragen lassen?

17.05.2018
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Zuletzt bearbeitet am: 31.08.2024

Manche Paare, die in wilder Ehe zusammenleben möchten ihre nicht eheliche Lebensgemeinschaft als Partnerschaft eintragen lassen. Doch geht das in Deutschland überhaupt?

Zuweilen schrecken Paare mit unterschiedlichen Geschlechtern vor der Eingehung einer Ehe zurück. Dies kommt dadurch, dass sie vor einer Ehe zurückschrecken, bei der insbesondere eine Scheidung mit einem gewissen Aufwand und Kosten verbunden ist.

Eheähnliche Gemeinschaft

Eine solche eheähnliche Gemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass das Paar wie in einer Ehe zusammenlebt. Gleichwohl sind sie nicht bereit, in formeller Weise eine Ehe einzugehen. Gleichwohl werden sie vom Gesetzgeber wie Ehepaare behandelt, wenn einer der Partner Sozialleistungen wie Hartz IV beantragt, vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Aber wie sieht es in anderen Bereichen aus?


Nicht eheliche Lebensgemeinschaft eintragbar?

Wer seine nicht eheliche Lebensgemeinschaft als Lebenspartnerschaft eintragen möchte, um etwa Unterhaltsansprüche zu haben, hat damit in Deutschland keine Chance. Denn der deutsche Gesetzgeber sieht - anders als teilweise im Ausland - keine Eintragbarkeit einer Ehe ohne Trauschein als Lebenspartnerschaft vor. Vielmehr gibt es lediglich eine Eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare. Hierdurch sollten diese Paare Eheleuten gleichgestellt werden vor dem Hintergrund, dass gleichgeschlechtlichen Paaren bis zum 30.09.2017 die Eingehung einer Ehe verwehrt war. Die maßgebliche Vorschrift von § 1353 Abs. 1 Satz BGB wurde mit Wirkung zum 01.10.2017 geändert.


Mögliche Steuerklassen

Hinsichtlich der Steuerklassen werden Paare die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, wie Singles behandelt. Sie können also nicht wie Ehepaare zwischen unterschiedlichen Steuerklassen wählen. Darüber hinaus werden sie immer einzeln veranlagt und nicht zusammen veranlagt im Sinne von § 26 EStG. Dies ist vor allem für Paare von Nachteil, bei denen Mann und Frau über ein unterschiedlich hohes Einkommen verfügen. Paaren ohne Trauschein bleibt die Nutzung des Splittingbetrages versagt.


Gemeinsame Kinder?

Punkto gemeinsame Kinder sieht es bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ebenfalls schlecht aus. Solche sieht das Gesetz nur bei Eheleuten vor. Vielmehr obliegt die elterliche Sorge ausschließlich der Mutter des Kindes und nicht dem Vater. Allerdings kann beim zuständigen Jugendamt in einer öffentlichen Urkunde erklärt werden, dass beide Partner gemeinsam das Sorgerecht ausüben möchten. Ob man sich auf so etwas einlässt, sollte man sich gut überlegen. Denn diese Erklärung kann nicht widerrufen werden. Folglich bleibt das gemeinsame Sorgerecht auch im Falle einer Trennung bestehen.


Ausgleichsansprüche

Ausgleichsansprüche sieht das Gesetz bei einer Ehe ohne Trauschein nicht vor. Anders sieht das unter Umständen aus, wenn die Eheleute ein gemeinsames Heim gebaut haben, bei dem nur einer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden ist. Hier kann der andere im Falle einer Trennung einen Ausgleichsanspruch insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage haben. Dies ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom BGH vom 09.07.2008 - Az. XII ZR 179/05.


Bestehen gegenseitige Unterhaltsansprüche?

In einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sieht das Gesetz keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche - wie bei Eheleuten während des Zusammenlebens gem. § 1360 BGB oder nach einer Trennung gem. § 1570 ff. BGB - vor. Grund dafür ist, dass man in einer wilden Ehe keine rechtlichen Verpflichtungen eingehen möchte. Von daher gibt es lediglich eine moralische Verpflichtung finanziell zu helfen etwa bei einer Erkrankung, die jedoch rechtlich nicht von Relevanz ist.


Gemeinsame Konten / Vermögen

Ob gemeinsame Konten geführt werden hängt lediglich davon ab, welche den getroffenen Vereinbarungen mit der Bank ab. Dies gilt ebenso für nicht eheliche Lebensgemeinschaften wie für Eheleuten. Bei einem Führen von einem gemeinsamen Konto sollte man allerdings bedenken, dass beide für etwaige Schulden durch das Überziehen des Kontos von der Bank in Anspruch genommen werden können. Wer das vermeiden möchte, kann dies wie bei Eheleuten dadurch vermeiden, dass jeder sein eigenes Konto führt. Das Vermögen ist in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft auch während des Zusammenlebens von Gesetzes Wegen auf jeden Fall getrennt.


Gemeinsames Haus / Wohnung

Auch ein gemeinsam genutztes Haus oder Eigentumswohnung gehört lediglich demjenigen, der daran das Eigentum erworben hat. Dies gilt sowohl während des Bestehens einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, als auch nach einer Trennung. Anders sieht das nur aus, wenn diese gemeinsam erworben worden ist. Dann sind beide Miteigentümer im Wege einer sogenannten Miteigentümergemeinschaft. Wenn man sich hier nicht einig wird, etwa bei einer Trennung erfolgt in letzter Konsequenz eine Teilungsversteigerung, was normalerweise eine schlechte Lösung darstellt.


Gesetzliche Erfolge?

Bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine gesetzliche Erbfolge wie bei Ehegatten. Folglich geht im Todesfall der andere leer aus, wenn er nicht in einem Testament bedacht worden ist. Es kann kein gemeinsames Testament errichtet werden wie bei Eheleuten. Ein solches wäre unwirksam.


Fazit:

Wer dauerhaft in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben möchte, kann und sollte viele Punkte in einem Partnervertrag regeln. Dieser sollte am besten von einem Notar beglaubigt werden. Hierzu gehört etwa die Frage, inwieweit es gegenseitige Unterhaltsansprüche wie in einer Ehe gibt. Auch ist die Vereinbarung einer gemeinsamen Sorge für Kinder möglich. Am besten sollte man sich ebenfalls durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.

 

Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: © shane kyle - Fotolia.com

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