Luxemburg (jur). Nicht nur gegen Unternehmen können Kartellbußen verhängt werden. Auch eine Stiftung kann eine Buße bekommen, wenn sie maßgeblichen Einfluss auf ein an einem Kartell beteiligten Unternehmen hatte, urteilte am Donnerstag, 11. Juli 2013, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-440/11/P).
Im Streitfall geht es um ein Kartell fünf belgischer Unternehmen auf dem Markt internationaler Umzüge. Die EU-Kommission hatte 2008 Geldbußen von insgesamt 32,76 Millionen Euro verhängt.
Das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte dies 2011 weitgehend bestätigt. Es nahm allerdings die Stiftung „Portielje“ aus. Dieser gehört zu 100 Prozent das an dem Kartell beteiligte Unternehmen Gosselin. Das EuG verwies aber darauf, die Stiftung sei kein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts. Zudem habe sie nie einen formellen Beschluss gefasst, dass sich Gosselin an dem Kartell beteiligen soll.
Auf die Rechtsmittel der EU-Kommission hob der EuGH dies nun als rechtsfehlerhaft auf. Der maßgebliche Einfluss auf die hundertprozentige Tochter Gosselin reiche für eine Kartellbuße auch gegen die Stiftung aus. Die naheliegende Vermutung, dass „Portielje“ diesen Einfluss auch ausgeübt habe, habe die Stiftung nicht widerlegt. Ein entsprechender formeller Beschluss sei nicht erforderlich.
Neben der Kartellbuße für Gosselin in Höhe von 3,28 Millionen Euro muss danach „Portielje“ weitere 270.000 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Tochterunternehmen tragen.
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