Seit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) hat sich die Rechtslage grundlegend geändert. Doch in der polizeilichen Praxis – insbesondere in Bayern unter Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) – scheint diese Zäsur noch nicht überall angekommen zu sein. Häufig stellt sich die Frage: Darf die Polizei eine Person im Park allein deshalb durchsuchen, weil sie einen Joint raucht?
A. Systematik: Repression (StPO) vs. Prävention (PAG)
Um die Rechtswidrigkeit solcher Maßnahmen zu verstehen, muss zwischen zwei völlig unterschiedlichen Handlungsfeldern der Polizei unterschieden werden:
1. Die Repression: Strafverfolgung nach der StPO
Die Strafprozessordnung (StPO) dient der Aufklärung begangener Straftaten. Eine Durchsuchung nach § 102 StPO setzt zwingend einen Anfangsverdacht voraus.
- Das Problem: Da der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum nunmehr straffrei ist, begründet der bloße Anblick eines Joints keinen Straftatverdacht mehr.
- Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Mengengrenzen oder illegales Handeltreiben fehlt die gesetzliche Grundlage. Besonders bei Bürgern ohne Voreinträge im Bundeszentralregister ist die Annahme einer Straftat ("Der könnte ja mehr dabei haben") meist reine Spekulation
2. Die Prävention: Gefahrenabwehr nach dem PAG
Wenn keine Straftat vorliegt, weicht die Polizei oft auf das Bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) aus. Hier geht es nicht um Bestrafung, sondern um die Verhinderung künftiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- Art. 21 PAG (Durchsuchung von Personen): Erlaubt die Suche nach Gegenständen am Körper, setzt jedoch voraus, dass die Person Sachen mit sich führt, die nach Art. 25 PAG sichergestellt werden dürfen. Aber: Cannabis ist kein Verbotsgegenstand mehr. Was legal besessen werden darf, darf präventiv nicht weggenommen werden.
- Art. 13 PAG (Identitätsfeststellung): Dient oft als Grundlage für Kontrollen an sogenannten „gefährlichen Orten“.
B. Warum die Durchsuchung im Park meist rechtswidrig ist
Trotz der präventiven Zielrichtung des PAG sind die Hürden für eine Durchsuchung massiv gestiegen:
1. Keine Willkür an „gefährlichen Orten“
Nicht jede beliebige Grünanlage darf zum Kontrollgebiet erklärt werden. Kriminalitätsschwerpunkte müssen durch eine behördliche Weisung explizit festgesetzt worden sein. Es reicht nicht aus, wenn die Polizei einen Ort subjektiv für "schwierig" hält.
- Eine gewöhnliche Parkbank gehört nicht automatisch zu einem „gefährlichen Ort“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 PAG, der eine verdachtsunabhängige Maßnahme rechtfertigen würde. Ohne entsprechende formelle Festsetzung fehlt es an der Ermächtigungsgrundlage für anlasslose Kontrollen.
- Im November 2025 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Az. 10 N 25.826) das pauschale Cannabisverbot in staatlichen Gärten (wie dem Englischen Garten in München) gekippt.
- Die „Ordnungswidrigkeit“ als Falle: Achtung! Wer in Konsumverbotszonen raucht (z. B. in Sichtweite von Spielplätzen, Schulen oder Sportstätten, § 5 KCanG), begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann eine Identitätsfeststellung rechtfertigen – aber auch hier ist eine vollständige körperliche Durchsuchung meist völlig unverhältnismäßig.
2. Fehlen konkreter Tatsachen
Eine präventive Durchsuchung nach Art. 21 PAG verlangt konkrete Tatsachen. Da Cannabis innerhalb der gesetzlichen Grenzen kein Verbotsgegenstand mehr ist, gibt es in der Regel nichts „präventiv sicherzustellen“. Die bloße Vermutung, jemand könnte die 25-Gramm-Grenze überschreiten, ist eine reine "Hygienekontrolle" ins Blaue hinein und damit rechtswidrig.
3. Verhältnismäßigkeit
Eine Durchsuchung verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Dieser Eingriff muss verhältnismäßig sein. Bei einem legalen Konsumgut ist das in der Regel nicht der Fall.
C. Fazit für die Praxis
Die Polizei darf das PAG nicht als „Ersatz-StPO“ missbrauchen, um Bürger ohne konkreten Anlass zu durchsuchen. Beweismittel, die durch eine rechtswidrige Durchsuchung erlangt wurden, unterliegen häufig einem Verwertungsverbot.
Sofort Schweigen und den Fachanwalt für Strafrecht anrufen! Widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich, aber leisten Sie keinen körperlichen Widerstand.
Ihre Expertin für das KCanG
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