Berlin (jur). Eltern haben keinen Anspruch auf den gewünschten günstigen Kita-Platz. Ist die Wunsch-Kita belegt, müssen sie auch die deutlich teurere Betreuung bei einer Tagesmutter akzeptieren, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in Berlin in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 7. September 2022 (Az.: OVG 6 B 7/22).
Im konkreten Fall wollten die in einer Gemeinde im Landkreis Havelland lebenden Kläger ihre Tochter in einer kommunalen Kita betreuen lassen. Doch wegen des dortigen Platzmangels wies die Gemeinde ihnen einen Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter zu. Damit fiel auch der Elternbeitrag deutlich höher aus. Wegen ihres Familieneinkommens in Höhe über 50.000 Euro jährlich sollten sie einen monatlichen Elternbeitrag von 313 Euro zahlen. Bei der Kita-Betreuung wären nur 235 Euro fällig geworden.
Die Eltern sahen darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Sie hätten die Kita-Betreuung auch vorgezogen und dürften daher nicht mit höheren Elternbeiträgen belastet werden. Vor Gericht verlangten sie von der Gemeinde, dass die Elternbeiträge für die Tagesmutter-Betreuung entsprechend gedeckelt sein müssen.
Das OVG wies ihre Klage ab. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege nicht vor. Der Landkreis Havelland habe in seiner Satzung die unterschiedlich hohen Elternbeiträge festlegen dürfen. Maßgeblich hierfür sei das Einkommen der rechtlichen Eltern.
Zwar habe der Gesetzgeber beabsichtigt, die Kindertagespflege und die Kita-Betreuung gleichberechtigt zu fördern. Dies bedeute aber nicht, dass auch die Elternbeiträge gleich sein müssen. Denn beide Betreuungsformen seien verschieden. Sie hätten unterschiedliche Kosten- und Finanzierungsstrukturen. Auch Bundes- oder Landesrecht würden eine entsprechende Begrenzung der Elternbeiträge nicht vorschreiben.
Auch wenn Eltern nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Wahlrecht über die Betreuung ihres Kindes haben, begründe dies nicht gleiche Elternbeiträge in einer Kita und bei einer Tagespflegeperson. Denn das Recht auf Wahl der Betreuungsart unterliege einem Kapazitätsvorbehalt, „wobei es insoweit ohne Belang ist, ob der Kostenbeitrag bei der gewünschten Betreuungsform niedriger ist als in der anderen Betreuungsform“, urteilte das OVG.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock