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Kein Auskunftsanspruch gegen den BND zur COVID-19-Herkunft

Mit Beschluss vom 14. April 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klargestellt, dass ein Presseverlag keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) hinsichtlich möglicher Erkenntnisse über den Ursprung der COVID-19-Pandemie geltend machen kann. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Vorrang überwiegender öffentlicher und privater Interessen, insbesondere dem Schutz der Arbeitsweise des BND und der außenpolitischen Interessen Deutschlands.

Pressefreiheit und Auskunftsanspruch gegen den BND: Der Fall im Überblick

Ein namhafter Presseverlag hatte per einstweiliger Anordnung gefordert, der BND solle Auskunft darüber geben, ob ihm seit 2020 Informationen vorliegen, wonach das Coronavirus aus einem chinesischen Labor stammen könnte. Zudem sollte geklärt werden, ob entsprechende Hinweise an das Kanzleramt weitergeleitet wurden und ob ein beratender Virologe sicherheitsüberprüft wurde oder mit der Prüfung der BND-Informationen befasst war. Die Antragstellerin berief sich auf ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Transparenz staatlicher Erkenntnisse über Ursachen und Verlauf der Pandemie, welches auch die staatliche Geheimhaltungspflicht überwiegen könne.

Juristische Grundlage des Auskunftsanspruchs

  • Der presserechtliche Auskunftsanspruch basiert auf Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), der die Pressefreiheit garantiert.
  • Die Pressefreiheit ist eine tragende Säule der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dient der freien Meinungsbildung durch Zugang zu staatlichen Informationen.
  • Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, der Presse Auskunft zu geben, es sei denn, höherrangige Interessen stehen entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht (Az. 10 VR 3.25) bestätigte, dass der Auskunftsanspruch auch gegenüber Bundesbehörden wie dem Bundesnachrichtendienst (BND) gelten kann. Im vorliegenden Fall überwogen jedoch Schutzinteressen aus Gründen der nationalen Sicherheit und des diplomatischen Vertrauensschutzes, weshalb keine Auskunft erteilt wurde.

Gerichtliche Abwägung: Geheimhaltung vor Auskunft

Funktionsschutz des Bundesnachrichtendienstes

Das BVerwG entschied, dass die Offenlegung der angefragten Informationen die Arbeitsweise und Glaubwürdigkeit des BND gefährden könnte, insbesondere in Bezug auf internationale Kooperationen und die Vertraulichkeit von Nachrichtenquellen.

Außenpolitische Rücksichtnahme

Die Veröffentlichung von Informationen über eine mögliche Laborherkunft des Virus könnte die diplomatischen Beziehungen zu China und die außenpolitische Strategie Deutschlands stark beeinträchtigen.

Schutz persönlicher Daten

Die Fragen zur Sicherheitsüberprüfung des namentlich nicht genannten Virologen tangieren dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Gericht stellte klar, dass dieses Recht überwiegt, da eine Offenlegung ohne konkreten Nutzen für die öffentliche Meinungsbildung nicht zulässig sei. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, insbesondere in sicherheitsrelevanten Kontexten, bedarf einer besonders strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Einordnung: Was bedeutet das für die Presse

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verdeutlicht, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch gegenüber Nachrichtendiensten nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, jedoch bei sicherheits- und außenpolitischen Belangen eine sorgfältige Interessenabwägung erforderlich ist. Es wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen der Pressefreiheit, wenn strategische Staatsinteressen gefährdet sein könnten, und dient als Orientierung für zukünftige Anfragen an sicherheitsrelevante Behörden. Während die Entscheidung von einigen als notwendiger Schutz anerkannt wird, kritisieren andere sie als Zeichen wachsender Intransparenz, die berechtigte Auskunftsersuchen erschweren könnte. Medienrechtler betonen die Wichtigkeit einer differenzierten Einzelfallprüfung und weisen darauf hin, dass eine informierte Öffentlichkeit gerade in Zeiten globaler Unsicherheit immer relevanter wird.

Praxistipp für Medienvertreter: Formulieren Sie Anfragen an Nachrichtendienste so konkret wie möglich. Begründen Sie klar, warum das öffentliche Interesse die Geheimhaltungsbedürfnisse überwiegt, um die Erfolgschancen eines Auskunftsersuchens zu erhöhen. Nutzen Sie auch rechtliche Expertise, um potenzielle Ablehnungsgründe im Vorfeld zu entkräften.

Zusammenfassung

Mit dem Beschluss vom 14. April 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht die Schutzinteressen des Bundesnachrichtendienstes und außenpolitische Belange über den presserechtlichen Auskunftsanspruch gestellt. Medien müssen bei sensiblen Themen mit Einschränkungen rechnen und ihre Anfragen strategisch vorbereiten. Die Entscheidung markiert einen bedeutsamen Orientierungsfall für die journalistische Praxis im Spannungsfeld von Transparenz und Geheimschutz.

Symbolgrafik:© EdNurg - stock.adobe.com

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