Immer wieder liest man, dass man eine sogenannte Unfall- oder Fahrerflucht begeht, wenn man seine Personalien mit anderen Unfallbeteiligten nicht austauscht. Wir erklären hier kompakt warum das falsch ist und wie sich dieser Mythos in der Rechtsprechung hält.
§142 StGB regelt die Verkehrsunfallflucht, wonach man sich strafbar machen kann, wenn man sich nach einem Unfall im Straßenverkehr entfernt bevor zugunsten anderer Beteiligter „die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und Angabe, daß er an den Umfall beteiligt ist ermöglicht hat […]“.
Wiederholt mussten wir uns anhören, dass sich hieraus die Pflicht zum Personalienaustausch ergibt. Dies ist aber falsch, wie das Hanseatische OLG bereits 2017 feststellte (Az. 2 Rev 35/17 – 1 Ss 39/17). Trotzdem erleben wir Fälle, in denen Gerichte in Unkenntnis der Rechtslage verurteilen.
Sie sind nicht verpflichtet einer anderen Person Ihre Daten auszuhändigen. Gerade in der möglicherweise aufgeheizten Stimmung nach einem Unfall möchte man der anderen Person die Daten gar nicht geben. Der Wortlaut der Vorschrift wird hier vielfach verkannt. Dort ist die Rede davon, dass man anderen beteiligten Personen den Zugang zu den aufgeführten Informationen ermöglicht.
Konkret bedeutet dies, dass man anderen Beteiligten aktiv mitteilen muss, dass man an der Entstehung des Unfalles beteiligt war (sogenannte Vorstellungspflicht). Hierdurch wird vielfach vermutet, dass auch der Personalienaustausch aktiv herbeigeführt werden muss. Das Gesetz sieht hier jedoch nur eine Pflicht zur Duldung vor. Selbstverständlich kann dies dadurch geschehen, dass – wie in den meisten Fällen auch praktiziert – die Personen ihre Personalien austauschen. Da es aber auch andere Wege gibt handelt es sich dabei um eine passive Feststellungpflicht.
Verkannt wird hier vielfach, dass §34 Abs. 1 Nr. 5b StVO hier keine Rolle spielt. Danach besteht die Pflicht „auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen“. Die strafrechtlichen Verhaltenspflicht geht jedoch nicht derart weit, so dass dies für die Frage ob man sich strafbar gemacht haben könnte, nicht relevant ist.
Darüber hinaus muss man anderen am Unfall beteiligten Personen ermöglichen Feststellungen treffen zu können z.B. durch Fotos der Autos und des Kennzeichens. Der Paragraph soll sicherstellen, dass die zivilrechtliche Klärung des Unfallgeschehens hinterher für alle Beteiligten möglich ist.
Möchte man aber seine Personalien nicht herausgeben darf die Weitergabe der Personalien auch über die Polizei erfolgen. Verzichten die anderen beteiligten Personen auf die Hinzuziehung der Polizei darf man den Unfallort verlassen, wenn alles Weitere geklärt ist und sichergestellt ist, dass niemand mehr die Polizei rufen möchte.
Beachte: Doch selbst wenn es rechtlich zulässig ist, bietet es eine gewisse Gefahr. Wenn die anderen beteiligten Personen die Situation anders darstellen, kann Ihre Version leicht als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch stellt sich rechtlich die Frage ob man eventuell warten muss, ob sich die andere Person noch umentscheidet und doch die Polizei rufen möchte. Dies erklärt neben den Irrtümern, warum es in derartigen Fällen immer wieder zu Ermittlungen und sogar Verurteilungen kommt.
Es ist daher vielfach ratsam entweder selbst die Polizei zu rufen – und sei es nur als Nachweis – oder die Personalien vor Ort auszutauschen.
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