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Kein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen einen Erben. LG Dortmund (Urt. v. 31.07.2020, 3 O 6/20):

Das Landgericht Dortmund hat jüngst zu Gunsten eines Erben eines verstorbenen Darlehensnehmers eines Ratenkredits entschieden.

Dieser wurde von einem Inkassounternehmen aus abgetretenem Recht auf die Rückzahlung einer Darlehenssumme aus einem Ratenkredit einer Privatbank von ursprünglich € 11.150,00.- (Nettodarlehensbetrag) in Anspruch genommen. Ferner schloss der Erblasser bei anderen Gesellschaften eine Restkreditversicherung und Arbeitsunfähigkeitsversicherung ab.

Wegen Zahlungsrückständen seitens des Erblassers und der drei Erben wurde das Darlehen nach entsprechenden Mahnungen sowie der Ankündigung der Kündigung bei Nichtzahlung der da noch offenen Forderung nebst Zinsen und Kosten Darlehen gekündigt und die Erben wurden aufgefordert, die da noch offene Restschuld von rund € 10.500,00.- zu zahlen. Zahlung erfolgte indes nicht.

Dem folgte die Mitteilung der Bank über die Abtretung der Forderung an die Klägerin, einem Inkassounternehmen.

In der Folge klagte die Bank einen Betrag von rund € 10.500,00.- nebst Zinsen und Nebenkosten gegen den beklagten Erben ein.

Das Landgericht Dortmund hat dieser Klage nicht stattgegeben.

Dies maßgeblich aus dem Grund, weil sich die anfängliche Todesfallsumme ausweislich der dortigen Vertragsunterlagen - hier der Restkreditversicherungsvertragsurkunde - auf lediglich € 1.150,00.- belief (!), mithin gerade einmal 10 % der Nettodarlehenssumme. Todesfallsumme und Nettokreditbetrag divergierten mithin evident.

Wie das Landgericht Dortmund zu Recht feststellte, korrespondieren grundsätzlich bei Ratenkrediten die anfängliche Versicherungssumme mit dem Darlehensgesamtbetrag. So jedoch augenscheinlich nicht hier:

Beiläufig unterschritt dieser Betrag auch noch den ausgewiesenen Einmalbetrag für die Restkreditversicherung und Arbeitsunfähigkeitsversicherung von rund € 1.140,00.- unterschritten hat. 

Die anfängliche Versicherungssumme stand somit in keinem Verhältnis zum Einmalbeitrag. Darlehens- und Versicherungsvertrag stehen vorliegend im Verhältnis einer "wirtschaftlichen Einheit". Dies unabhängig davon, dass der Darlehensnehmer nicht, anders wie der Erblasser, nicht Versicherungsnehmer der Versicherungsgesellschaft war, sondern nur versicherte Person.

Hinsichtlich des Versicherungsvertrages war der wahre Wille des Versicherungsnehmers/Erblassers maßgebend. Gewollt war selbstredend eine Versicherungs-/Todesfallsumme entsprechend des Nettodarlehensbetrages, mithin in Höhe von € 11.500,00.-..

Aufgrund der für eine wirtschaftliche Einheit maßgebliche Vorschrift des § 359 Abs. 1 BGB konnte sich der Beklagte der Zahlungsforderung vorliegend im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund wirksam entziehen.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M.. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit in Bankrechtsstreitigkeiten.

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