Migrationsrecht

Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Trennung von Frau und Kind

Zuletzt bearbeitet am: 07.10.2024

Leipzig (jur). Das Aufenthaltsrecht eines ausländischen Elternteils eines deutschen Kindes hängt nach dessen Volljährigkeit von der Lebensgemeinschaft mit dem Kind ab. Bei einer Ehe mit einer oder einem Deutschen endet der gesetzliche Aufenthaltsanspruch ein Jahr nach Auflösung der Lebensgemeinschaft, urteilte am Dienstag, 11. Oktober 2022, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 1 C 49.21). Es wies damit einen Algerier ab. Dessen Aufenthalt hängt danach von einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde ab. 

Der Mann war seit 1992 mehrfach nach Deutschland eingereist und hatte jeweils erfolglos Asylanträge gestellt. Zuletzt wurde er ab 1998 geduldet, weil er keine gültigen Reispapiere hatte. 2001 wurde er Vater, das Sorgerecht wurde alleine der deutschen Mutter übertragen. 2004 heiratete er eine andere Deutsche, seit 2010 lebt das Paar aber getrennt. 

Der Algerier erhielt aber weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis, nun wegen der „Personensorge“ für sein Kind. Diese lief zuletzt im März 2017 aus. Kurz zuvor beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit einem eigenständigen, von seinem Sohn unabhängigen Aufenthaltsrecht. Die Ausländerbehörde lehnte dies ab. 

Zu Recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied. Laut Aufenthaltsgesetz werde der Aufenthalt eines Elternteils eines minderjährigen deutschen Kindes nur dann über die Volljährigkeit hinaus verlängert, wenn Elternteil und Kind in einer familiären Gemeinschaft leben und das Kind sich noch in einer Ausbildung befindet. Der Gesetzgeber habe diese Beschränkungen bewusst getroffen, die Voraussetzungen seien hier aber nicht erfüllt. 

Für Ehepartner eines oder einer Deutschen bestehe nach der Trennung ein Recht auf weiteren Aufenthalt nur für ein Jahr. Dies sei hier längst vorbei. Anschließend stehe die weitere Verlängerung „im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde“, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Auch aus seiner Ehe könne der Algerier ein eigenständiges Aufenthaltsrecht daher nicht mehr ableiten.

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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