Gewerblicher Rechtsschutz

Kein Kalorienschönrechnen bei Müsli-Verpackungen

Zuletzt bearbeitet am: 19.04.2024

Karlsruhe (jur). Müsli-Hersteller müssen auf der Müsli-Verpackung Kalorien- und Nährwertangaben klar kennzeichnen. Es verstößt gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung, wenn der Hersteller einerseits die vorgeschrieben Nährwertangaben wie zum Brennwert, Zucker oder zu Kohlenhydraten pro 100 Gramm des Produkts angibt, andererseits auf der Verpackungsvorderseite mit anderen Nährwertangaben für das pro Portion mit Milch zubereitete Müsli wirbt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 17. Mai 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: I ZR 143/19).

Im konkreten Fall ging es um das „Vitalis Knuspermüsli Schoko + Keks“ von „Dr. Oetker“. Der Müsli-Hersteller hatte auf der schmalen Seite der Verpackung unter der Überschrift „Nährwertinformation“ Angaben etwa zum Brennwert, Kohlenhydraten, Zucker und Salz gemacht - bezogen auf 100 Gramm des Müslis. Pro 100 Gramm fielen so 448 Kilokalorien an.

Dies wollte der Hersteller auf der Verpackungsvorderseite aber nicht hervorheben. Stattdessen warb er dort, dass eine Mischportion aus 40 Gramm Müsli und 60 Milliliter fettarmer Milch nur 208 Kilokalorien pro 100 Gramm aufweist.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) sah darin eine Irreführung von Müslifans und klagte auf Unterlassung. 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte mit der Müsli-Verpackung jedoch keine Probleme. Müsli-Hersteller könnten auf der Verpackungsvorderseite andere Nährwertangaben machen als in der verpflichtenden Nährwerttabelle, so das OLG mit Urteil vom 13. Juni 2019 (Az.: 4 U 130/18). 

Die freiwillige, zusätzliche Nährwertangabe auf der Vorderseite des Knuspermüslis werde der Lebensmittel-Informationsverordnung gerecht. Diese erlaube Nährwertinformationen über das verbrauchsfertige Lebensmittel. In der Verordnung heißt es: „Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.“

Der BGH legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. 

Dieser urteilte am 11. November 2021, dass zwar ein Lebensmittelhersteller neben den verpflichtenden Nährwertangaben pro 100 Gramm auch Angaben pro Portion machen kann. Dies gelte aber nur, wenn dies für die Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist.

Dies sei hier aber nicht der Fall, stellte der BGH nun mit Urteil vom 7. April 2022 klar. Denn das Müsli könne auf unterschiedliche Weise, etwa mit der Zugabe von Milch, Joghurt oder oder auch Früchten und Honig zubereitet werden. Eine bestimmte Zubereitungsweise sei nicht vorgegeben. Daher hätte „Dr. Oetker“ die freiwillig auf der Verpackungsvorderseite angegebenen Nährwertangaben ebenfalls pro 100 Gramm aufführen müssen.

Dass das Knuspermüsli unterschiedliche Mengenangaben pro 100 Gramm und pro Portion auf der Verpackung aufführt, sei „vielmehr lediglich geeignet, den Verbraucher hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen Erzeugnisse noch mehr zu verwirren“, urteilte der BGH.

Zwar hat „Dr. Oetker“ mittlerweile die Nährwertangaben auf Verpackungen seiner rund 40 Müslisorgen geändert, dennoch waren im 1. Quartal 2022 noch über zwei Millionen Packungen im Umlauf. Wegen der Irreführung der Verbraucher muss nun „Dr. Oetker“ entweder die Produkte zurückrufen oder umdeklarieren beziehungsweise neu verpacken, so der BGH.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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