Sozialrecht

Kein Kindergeld bei nicht anerkanntem Freiwilligendienst

Zuletzt bearbeitet am: 28.03.2024

München (jur). Bei einem Freiwilligendienst haben die Eltern nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich um einen anerkannten Dienst handelt. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, nur Dienste zu fördern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, bekräftigte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 13. August 2014, veröffentlichten Beschluss (Az.: III B 19/14).

Es wies damit eine Mutter ab, deren Tochter nach dem Abitur für neun Monate in Südafrika war. Auf Vermittlung eines gemeinnützigen deutschen Vereins arbeitete sie dort in einem Kinderheim. Dieser Freiwilligendienst war allerdings nicht offiziell von der Bundesregierung anerkannt.

Wie nun der BFH bekräftigte, hat die Mutter daher keinen Anspruch auf Kindergeld. Dem Bund stehe es frei, nur Dienste zu fördern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und beispielsweise eine pädagogische Begleitung der jungen Menschen sicherstellen.

In der Regel sei ein Freiwilligendienst auch nicht als Berufsausbildung zu sehen. Hierauf könne sich ein Kindergeldanspruch nur stützen, wenn im Einzelfall ein enger Zusammenhang zwischen dem Dienst und dem Berufsziel besteht, so der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 18. Juni 2014.

Ähnlich hatte der BFH bereits am 18. März 2009 (Az.: III R 33/07) und am 7. April 2011 (Az.: III R 11/09) entschieden.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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