Sozialrecht

Kein Kinderzuschlag für voll erwerbsunfähige Eltern

Zuletzt bearbeitet am: 17.02.2024

Kassel (jur). Voll erwerbsunfähige Eltern können nicht den gesetzlichen Kinderzuschlag erhalten. Dieser kann nur beansprucht werden, wenn zumindest ein Elternteil oder ein Kind ab 16 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen können und hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch, 13. Juli 2022, verkündeten Urteil entschied (Az.: B 7/14 KG 1/21 R). 

Der Gesetzgeber hat den Kinderzuschlag vorgesehen, damit finanzschwache Eltern nicht in den Hartz-IV-Bezug abrutschen. Voraussetzung ist damit eine Erwerbsfähigkeit. Seit Juli 2022 beträgt der Kinderzuschlag für jedes Kind monatlich 229 Euro 

Die aus Duisburg stammende Klägerin hatte bei der Familienkasse für ihre drei unter 16 Jahre alten Kinder 2017 einen Kinderzuschlag beantragt. Sowohl die Frau als auch ihr Ehemann sind voll erwerbsgemindert. Ihren Lebensunterhalt deckten sie aus Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld und Rentenzahlungen. 

Die Familienkasse lehnte die Gewährung eines Kinderzuschlags von damals noch 170 Euro pro Kind ab. Mindestens ein Familienmitglied in der Bedarfsgemeinschaft müsse erwerbsfähig sein und dem Grunde nach Arbeitslosengeld II beanspruchen können. Dies sei bei den unter 16 Jahre alten Kindern und den voll erwerbsunfähigen Eltern nicht der Fall. 

Die Klägerin hielt dies für gleichheitswidrig. Der Kinderzuschlag sei doch „für“ die Kinder da. Es sei nicht plausibel, warum voll erwerbsunfähige Eltern die Leistung nicht erhalten können, nur weil sie kein Hartz IV beantragen können; Eltern, die dem Grunde nach Arbeitslosengeld II beanspruchen können, aber schon. 

Das BSG wies die Klage der Mutter jedoch ab. Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag sei nach dem Gesetz, dass Familienmitglieder dem Grunde nach Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten können. Der Kinderzuschlag diene dazu, ein Abrutschen in den Hartz-IV-Bezug zu vermeiden. Hier erfülle jedoch kein Familienmitglied die Voraussetzungen für einen grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Der Gesetzgeber habe auch einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Sozialleistungen er wem zubilligt, so das BSG. Ein verfassungswidriger Gleichheitsverstoß liege nicht vor.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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