Koblenz. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Mitarbeiter von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt weiterhin. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in Koblenz am Freitag, 2. September 2022, klargestellt (Az.: 6 B 10723/22.OVG). Das Gericht wies damit einen Eilantrag von einer ungeimpfte zahnärztliche Mitarbeiterin ab.
Seit dem 16. März 2022 müssen Beschäftigte in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie anderen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nachweisen, dass sie gegen Covid 19 geimpft wurden, davon genesen sind oder dass sie den Impfstoff nicht vertragen. Kommt ein Arbeitnehmer der Nachweispflicht nicht nach, muss sich der Arbeitgeber diesen beim Gesundheitsamt melden. Das Amt kann dann ein bis zum 31. Dezember befristetes Betretungs- und Tätigkeitsverbot aussprechen.
In vorliegenden Fall untersagte das Gesundheitsamt des Landkreises Südliche Weinstraße einer zahnärztlichen Mitarbeiterin das Betreten der Praxisräume. Sie legte dagegen Widerspruch ein und beantragte vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz.
Weil sie zwischenzeitlich nun positiv auf das Coronavirus getestet wurde, hat der Landkreis sein Verbot dahingehend konkretisiert, dass die zahnärztliche Mitarbeiterin vom 29. bis 90. Tag nach dem positiven PCR-Test als genesen gilt und somit in der Praxis arbeiten kann. Erst dann gilt wieder das Betretungsverbot bis Ende 2022.
Die Mitarbeiterin hielt aber an ihrem Eilantrag fest. Ihrer Ansicht nach sei die Ausbreitung des Coronavirus ist nicht mehr so groß und Impfungen in Ihrer Wirkung eher gering.
Bereits das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße wies hat den Eilantrag ebenso abgewiesen wie jetzt das Oberverwaltungsgericht Koblenz. Die Impfung gegen die inzwischen vorherrschende Omicron-Variante BA.5 biete zwar einen geringeren Schutz, sei aber deswegen nicht „nicht mehr relevant“.
Im April habe auch das Bundesverfassungsgericht die einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt. Sachverständige gingen dort noch davon aus, dass die Grundimmunisierung mit zwei Impfdosen 43 Prozent Schutz biete, bei drei Impfungen liege dieser bei 50 bis 70 Prozent. Außerdem würden Infizierte das Virus trotz Impfung seltener weitergeben.
Die Richter in Koblenz verwiesen zur Begründung auch auf die bevorstehende Zulassung eines an die Virusvariante BA.1 angepassten Impfstoffs sowie die geplante Markteinführung von an die Virusvarianten BA.4 und BA.5 angepassten Impfstoffen im Oktober.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat kürzlich einen Eilantrag eines ungeimpften Mitarbeiters einer Behindertenhilfeeinrichtung aus ähnlichen Gründen abgelehnt (Beschluss vom 30.08.2022, Az.: 29 L 1703/22).
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