Verwaltungsrecht

Kein Rechtsreferendariat mit britischem Jura-Examen mehr

Zuletzt bearbeitet am: 27.09.2024

Berlin (jur). Ein rechtswissenschaftliches Uni-Examen aus Großbritannien eröffnet nicht mehr den Weg zur Volljuristin in Deutschland. Wie das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Donnerstag, 12. Oktober 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied, müssen die Prüfungsämter den britischen Abschluss nicht mehr für den sogenannten Vorbereitungsdienst anerkennen (Az.: 15 K 417/21). Dach mussten Anträge für das Rechtsreferendariat noch vor Ablauf des Brexit-Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 gestellt werden. 

Danach bleibt der Klägerin die künftige Arbeit als Richterin, Staatsanwältin oder Rechtsanwältin verwehrt. Denn Voraussetzung hierfür ist der Vorbereitungsdienst mit dem danach erworbenen zweiten juristischen Staatsexamen. 

Die Klägerin hatte an einer britischen Universität zwar noch während der britischen EU-Mitgliedschaft zunächst 2017 ihren Bachelor und dann 2020 den „Master of Laws“ erworben. Ihren Antrag auf das Rechtsreferendariat stellte sie aber erst im Mai 2021. 

Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg lehnte den Antrag ab. Eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst komme nach dem Brexit nicht mehr infrage. EU-rechtliche Ausnahmevorschriften seien nun nicht mehr gültig. 

Dem ist das Verwaltungsgericht nun gefolgt. Danach „hätte die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung noch bestehen müssen“. 

Zur Begründung erklärten die Berliner Richter, für das Rechtsreferendariat sei eigentlich ein deutscher Uni-Abschluss erforderlich. Die Ausnahmen davon seien „allein aus einer europarechtlichen Notwendigkeit heraus geschaffen“ worden. Dieser Zweck sei mit dem Brexit entfallen. 

Verfassungsrechtlich ist dies nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts unbedenklich. Der Brexit sei „lange Zeit absehbar gewesen“, und die Klägerin habe ihren Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch noch rechtzeitig vor dem britischen EU-Austritt stellen können. Auf Vertrauensschutz könne sie sich daher nicht berufen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Gina Sanders - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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