Koblenz. Weinbauern, die unterhalb von alten Felsen Wein anbauen wollen, tun dies auf eigene Gefahr. Keinesfalls muss die Stadt Cochem, der die Felsen gehören, einen Schadensersatz für ein mögliches Steinschlagrisiko leisten, entschied das Landgericht Koblenz mit einem am Freitag, den 06.05.2022, gegebenem Urteil (Az: 1 O 112 /21).
2012 hat der klagende Winzer einen Weinberg in den steilen Hanglagen der Mosel gekauft. Der Vorbesitzer hatte dort im Jahr 2004 681 Rieslingreben gepflanzt. Das Grundstück oberhalb der Reben gehört der Stadt Cochem und besteht aus Millionen Jahre alten Gesteinsformationen.
2020 wurden vom Winzer wegen Sicherheitsrisiken durch Steinschlag von den städtischen Felsen alle Weinstöcke gerodet. Er hätte anderenfalls von Reben weitere 13 Jahre ernten könnten. Er forderte daher von der Stadt Cochem eine Entschädigung in Höhe von 96.144 Euro für entgangenen Gewinn.
Von der Stadt wird die Motivationslage ganz anders dargestellt. Beim Weinbauer haben einfach kein Interesse mehr daran bestanden, die arbeitsintensive Steillage zu kultivieren. Er wolle nun auf Kosten der Stadt aus der Stilllegung Gewinn schlagen. Steinschlag werde allenfalls durch eine schadhafte Weinbergsmauer verursacht, die der Kläger im Bereich seines Grundstücks nicht ausgebessert habe.
Vom Landgericht wurde offengelassen, ob tatsächlich ein Risiko für Steinschlag von den alten Felsen besteht. Im Urteil vom 7. April 2022 hat das Gericht an die Vorschriften für den Straßenbau erinnert. Dort muss der Bauträger und Straßeneigentümer diese vor Steinschlag schützen. Eigentümer von benachbarten Grundstücken sind nicht dafür verantwortlich.
Wer an gefährlichen Standorten einen Weinberg anlege oder kaufe, müsse dann auch selber für dessen Schutz Sorge tragen. Sofern es auf dem Weinberg zu einem Steinschlag von den Felsen komme, dann passiere dies „ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften“. Die Stadt Cochem habe darauf keinen Einfluss und sei auch nicht verantwortlich. Die Richter in Koblenz betonten, dass sich hier vielmehr das allgemeine Lebensrisiko des betroffenen Grundstücksnachbarn realisiere.
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