Baurecht und Architektenrecht

KEIN SCHADENSERSATZ BEI UNNÖTIGEM SANIERUNGSAUFWAND!

11.11.2017

Der finanzielle Aufwand zur Modernisierung muss ich nicht wertmäßig äquivalent in einer Steigerung des Verkehrswerts niederschlagen. Ein Schaden kann daher nicht durch einen Vergleich des Verkehrswerts die Immobilie mit und ohne die Maßnahme zur energetischen Sanierung berechnet werden. Grundsätzlich entsprechen die in Auftrag gegebenen Bauleistungen wertmäßig der Investition des Aufraggebers.

 

Der Fall:

Ein Hauseigentümer hatte mit einem Architekten einen Vertrag über die Beratung der für den Erhalt staatlicher Fördermittel nötigen energetischen Sanierungsmaßnahmen geschlossen. Nach fehlerhafter Beratung durch den Architekten wurde durch die KfW kein Zuschuss zu der durchgeführten Sanierung gewährt. Der Eigentümer verlangte vom Architekten Ersatz der über die nötigen Sanierungsmaßnahmen hinausgehenden Kosten zur Erlangung des Zuschusses.

 

Die Entscheidung:

Nach teilweiser Verurteilung des Architekten durch ein Landgericht wurde die Klage durch das Oberlandesgericht Celle trotz der fehlerhaften Beratung vollständig abgewiesen. Denn der Architekt habe im Rahmen seiner Beratungsleistung keine Garantie zur Erlangung der angegebenen Fördermittel übernommen. Der Eigentümer sei nur so zu stellen, wie er bei richtiger Auskunft gestanden hätte. Folglich konnte er keinen Schadensersatz beanspruchen in Höhe des nötigen Mehraufwandes (Sowieso-Kosten des Bauherrn) gegenüber einer üblichen Sanierung ohne KfW-Standard.

 

(OLG Celle im Urteil vom 27. Februar 2014, Az.: 16 U 187/13)

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Jörg Diebow
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