München (jur). Wenn getrenntlebende Väter Betreuungskosten für ihre bei der Mutter lebenden Kinder bezahlen, können sie hierfür in der Regel keinen steuerlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Das dem entgegenstehende „Kriterium der Haushaltszugehörigkeit“ ist als typisierende Regelung zulässig und nicht verfassungswidrig, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 13. Juli 2023, veröffentlichten Urteil entschied (Az: III R 9/22).
Eltern können für Kinder unter 14 Jahren und für behinderte Kinder Betreuungskosten als steuermindernde Sonderausgaben geltend machen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Kosten, höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Voraussetzung ist, dass das Kind „zum Haushalt des Steuerpflichtigen“ gehört.
Im Streitfall waren die Eltern getrennt, und die gemeinsame Tochter lebte bei der Mutter. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen zahlte der Vater neben dem Kindesunterhalt einen „Mehrbedarf“ in Höhe der Hälfte der Kosten des Kindergartens und später des Horts nach der Schule.
Die hierfür im Streitjahr 2020 angefallenen 199 Euro machte der Vater in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Anders als gesetzlich gefordert lebe die Tochter nicht in seinem Haushalt.
Dagegen klagte der Vater. Das „Kriterium der Haushaltszugehörigkeit“ führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 11. Mai 2023 wies der BFH die Klage nun jedoch ab. Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit sei eine „verfassungsrechtlich zulässige Typisierung“. Es stelle darauf ab, wann typischerweise erhöhte Betreuungskosten für ein Kind anfallen. Denn die Frage nach einer Fremdbetreuung stelle sich nur, wenn das Kind im eigenen Haushalt lebt.
Zu einer unzulässigen Besteuerung des Existenzminimums des Kindes führe dies nicht. Denn auch der Vater könne den sogenannten BEA-Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von im Streitjahr 1.320 (heute 1.464) Euro pro Elternteil geltend machen. Die geltend gemachten Betreuungskosten seien jedenfalls hier deutlich geringer gewesen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock